Organisationsmodell
gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001
Beschluss Verwaltungsrat vom 08.07.2025
(Abänderung des vom Verwaltungsrat mit Beschluss vom 22.01.2018 eingeführten Organisationsmodells)
Inhaltsverzeichnis
A) Allgemeiner Teil
1. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001
1.1. Die Regelung der strafrechtlichen Haftung der Körperschaften
1.2. Die Anwendung des Organisationsmodells zur Vorbeugung der im Dekret genannten Straftaten
2. Das Organisationsmodell
2.1. Erstellung des Modells
2.2. Aufbau des Organisationsmodells
2.3. Zweck und wesentlicher Inhalt des Organisationsmodells
2.4. Prinzipien für interne Abläufe
2.5. Änderung und Anpassung des Modells
2.6. Verbreitung des Modells und Ausbildung der Mitarbeiter
3. Das Überwachungsorgan
3.1. Allgemeine Bestimmungen
3.2. Ernennung und Abberufung des Überwachungsorgans
3.3. Aufgaben und Befugnisse des Organs
3.4. Geschäftsordnung des Überwachungsorgans
3.5. Informationspflichten gegenüber dem Überwachungsorgan
3.6. Interner Meldekanal– Meldungen von Verstößen an das Überwachungsorgan
3.7. Überprüfung der Wirksamkeit des Modells durch das Organ
4. Disziplinarmaßnahmen
B) Besonderer Teil
1. Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung
1.1. Bestimmungen
1.2. Die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Verwaltung
1.3. Risikobereiche
1.4. Zielgruppe
1.5. Allgemeine Verhaltensregeln
2. Verbrechen gegen das Gesellschafterrecht
2.1. Bestimmungen
2.2. Risikobereiche
2.3. Zielgruppe
2.4. Allgemeine Verhaltensregeln
3. Verbrechen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Marktrelevanten Positionen.
3.1. Bestimmungen
3.2. Risikobereiche
3.3. Zielgruppe
3.4. Allgemeine Verhaltensregeln
4. Verbrechen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz
4.1. Allgemeine Bestimmungen
4.2. Risikobereiche
4.3. Zielgruppe
4.4. Allgemeine Verhaltensregeln
5. Verbrechen im Zusammenhang mit der EDV und der unerlaubten Verarbeitung von Daten
5.1. Bestimmungen
5.2. Risikobereiche
5.3. Zielgruppe
5.4. Allgemeine Verhaltensregeln
6. Transnationale Verbrechen, kriminelle Vereinigungen und mafiaartige Vereinigungen
6.1. Bestimmungen
6.2. Risikobereiche
6.3. Zielgruppe
6.4. Allgemeine Verhaltensregeln
7. Verbrechen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Eigengeldwäsche, Hehlerei und Verwendung von Geldern unrechtmäßiger Herkunft.
7.1. Bestimmungen
7.2. Risikobereiche
7.3. Zielgruppe
7.4. Allgemeine Verhaltensregeln
8. Verbrechen im Zusammenhang mit Geldfälschung
8.1. Bestimmungen
8.2. Risikobereiche
8.3. Zielgruppe
8.4. Allgemeine Verhaltensregeln
9. Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder mit dem Zwecke des Umsturzes der demokratischen Ordnung
9.1. Bestimmungen
9.2. Risikobereiche
9.3. Zielgruppe
9.4. Allgemeine Verhaltensregeln
10. Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen.
10.1. Bestimmungen
10.2. Risikobereiche
10.3. Zielgruppe
10.4. Allgemeine Verhaltensregeln
11. Verbrechen gegen Industrie und Handel.
11.1. Bestimmungen
11.2. Risikobereiche
11.3. Zielgruppe
11.4. Allgemeine Verhaltensregeln
12. Verbrechen in Verletzung des Urheberrechts und Autorenrechts.
12.1. Bestimmungen
12.2. Risikobereiche
12.3. Zielgruppe
12.4. Allgemeine Verhaltensregeln
13. Verbrechen der Verleitung zur Falschaussage oder der Aussageverweigerung an eine Gerichtsbehörde.
13.1. Bestimmungen
13.2. Risikobereiche
13.3. Zielgruppe
13.4. Allgemeine Verhaltensregeln
14. Umweltdelikte.
14.1. Bestimmungen
14.2. Risikobereiche
14.3. Zielgruppe
14.4. Allgemeine Verhaltensregeln
15. Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung
15.1. Bestimmungen
15.2. Risikobereiche
15.3. Zielgruppe
15.4. Allgemeine Verhaltensregeln
16. Verbrechen im Zusammenhang mit Rassismus und Xenophobie
16.1. Bestimmungen
16.2. Risikobereiche
16.3. Zielgruppe
16.4. Allgemeine Verhaltensregeln
17. Betrug bei Sportwettbewerben, illegalem Glücksspiel oder Wetten und Glücksspielen, die von verbotenen Geräten gespielt werden
17.1 Gesetzliche Bestimmungen
17.2 Risikobereiche
17.3. Adressaten
17.4. Verhaltensregeln
18. Steuerdelikte
18.1 Bestimmungen
18.2 Risikobereiche
18.3. Adressaten
18.4. Verhaltensregeln
19. Schmuggel
19.1 Gesetzliche Bestimmungen
19.2 Risikobereiche
19.3. Adressaten
19.4. Verhaltensregeln
20. Verbrechen im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln und mit der betrügerischen Übertragung von Werten
20.1 Gesetzliche Bestimmungen
20.2 Risikobereiche
20.3. Adressaten
20.4. Verhaltensregeln
21. Verbrechen gegen das Kulturgut und Geldwäsche von Kulturgütern und Verwüstung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften
21.1 Gesetzliche Bestimmungen
21.2 Risikobereiche
21.3. Adressaten
21.4. Verhaltensregeln
Anlagen
1. Ethikkodex
2. Geschäftsordnung Überwachungsorgan
A) Allgemeiner Teil
1. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001
1.1. Die Regelung der strafrechtlichen Haftung der Körperschaften
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001, im Nachfolgenden „Dekret“ genannt, wurde auf Grund des Ermächtigungsgesetzes Nr. 300 vom 29. September 2000 erlassen und regelt, in Umsetzung einer Reihe gemeinschaftsrechtlicher und internationaler Abkommen, die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen, Gesellschaften und Verbänden.
Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Körperschaften eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe derselben bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Körperschaften strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung der Körperschaft besteht zusätzlich zu jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat.
Der vom Dekret vorgesehene Strafenkatalog beinhaltet, neben Geldstrafen, auch Tätigkeitsverbote, die Aufhebung von Ermächtigungen, Lizenzen und Konzessionen, das Verbot, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung zu schließen, den Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen, Werbeverbote, Einziehung sowie die Veröffentlichung des Urteils.
Die strafrechtliche Haftung der Körperschaft besteht auch dann, wenn der Täter nicht ermittelt wurde oder nicht schuldfähig ist oder wenn die Straftat aus einem anderen Grund als der Amnestie erloschen ist. Die genannte Haftung besteht außerdem auch bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, wenn sich der Hauptsitz der Körperschaft in Italien befindet und der ausländische Staat, in welchem die Straftat begangen wurde, diese nicht verfolgt.
Die für die strafrechtliche Haftung der Körperschaften relevanten Straftatbestände sind:
- Unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunterschlagung, Veruntreuung sowie Betrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder zum Zweck der Beziehung von öffentlichen Zuwendungen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung („frode informatica“) zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft (Art. 24 GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung („delitti informatici“) sowie unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 24-bis GvD Nr. 231/2001)
- Organisiertes Verbrechen (Art. 24-ter GvD Nr. 231/2001)
- Bestechung und Erpressung im Amt (Art. 25 GvD Nr. 231/2001)
- Geldfälschung, Fälschung von Wertpapieren öffentlicher Schuld, Wertzeichenfälschung und Fälschung von Kennzeichnungen (Art. 25-bis GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen gegen das Gewerbe und den Handel (Art. 25-bis.1 GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht (Art. 25-ter GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung (Art. 25-quater GvD Nr. 231/2001)
- Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich (Art. 25-quater.1 GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen (Art. 25-quinquies GvD Nr. 231/2001)
- Marktmissbrauch (Art. 25-sexies GvD Nr. 231/2001)
- Fahrlässige Tötung oder schwere Körperverletzung, welche auf die Missachtung der Gesetze zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zurückzuführen sind (Art. 25-septies GvD Nr. 231/2001)
- Hehlerei, Geldwäsche, Eigengeldwäsche und Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft (Art. 25-octies GvD Nr. 231/2001)
- Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts (Art. 25-novies GvD Nr. 231/2001)
- Verleitung zur Falschaussage oder Aussageverweigerung (Art. 25-decies GvD Nr. 231/2001)
- Verschiedene Delikte im Umweltbereich (Art. 25-undecies GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung (Art. 25-duodecies GvD Nr. 231/2001)
- Verbrechen im Zusammenhang mit Rassismus und Xenophobie (Art. 25-terdecies GvD Nr. 231/2001)
- Betrug bei Sportwettbewerben, illegalem Glücksspiel oder Wetten und Glücksspielen, die von verbotenen Geräten gespielt werden (Art. 25-quaterdecies GvD Nr. 231/2001);
- Steuerdelikte (Artikel 25-quinquiesdecies GvD Nr. 231/2001);
- Schmuggel (Artikel 25-sexiesdexies GvD Nr. 231/2001);
- Verbrechen im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln und mit der betrügerischen Übertragung von Werten (Artikel 25-octies.1. GvD Nr. 231/01);
- Verbrechen gegen das Kulturgut (Art. 25-septiesdecies GvD Nr. 231/01);
- Geldwäsche von Kulturgütern und Verwüstung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften (Art. 25-duodevicies GvD Nr. 231/01);
Die strafrechtliche Haftung der Körperschaften für Straftaten, die in deren Interesse oder zu deren Vorteil begangen werden, setzt gemäß Art. 5 GvD Nr. 231/2001 voraus, dass die Straftaten von Personen begangen werden, die
a) die rechtliche Vertretung, Verwaltung oder Leitung der Gesellschaft oder einer Organisationseinheit, welche über finanzielle und funktionale Autonomie verfügt, innehaben oder die, auch de facto, die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben oder deren Mehrheiten beherrschen;
b) direkt unter Führung oder Aufsicht der unter Punkt a) genannten Personen stehen.
Die Körperschaft haftet nicht, wenn die angeführten Personen ausschließlich im eigenen oder im Interesse Dritter gehandelt haben.
Während Art. 5 des Dekrets vorsieht, dass die strafrechtliche Haftung der Körperschaft immer dann besteht, wenn die Straftat in deren Interesse oder zu deren Vorteil begangen wurde, beschränkt Art. 25-ter die Haftung für Verbrechen, welche das Gesellschaftsrecht betreffen, auf jene Fälle, in denen die Straftat im Interesse der Körperschaft begangen wurde.
1.2. Die Anwendung des Organisationsmodells zur Vorbeugung der im Dekret genannten Straftaten
Art. 6 des Dekrets sieht einen ausdrücklichen Haftungsausschlussgrund vor. Demnach ist die Körperschaft bei Straftaten, welche von Personen in „führender“ Position (gemäß Art. 5, Abs. 1, Buchstabe a) begangen wurden, von der Strafverfolgung befreit, falls sie beweist, dass:
a) das Führungsorgan vor der Begehung der Straftat Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt hat, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;
b) die Aufgabe, über Effektivität und Einhaltung der Organisationsmodelle zu wachen und für deren Anpassung Sorge zu tragen, einem internen Organ übertragen wurde, welches über autonome Befugnisse in Hinsicht auf Initiative und Kontrolle verfügt;
c) die Beschuldigten die Tat begangen haben, indem sie absichtlich und in betrügerischer Absicht die Organisationsmodelle umgangen haben;
d) das unter Punkt b) angeführte Organ seine Tätigkeit nicht unterlassen oder in unzureichender Weise ausgeübt hat.
Die unter Punkt a) angeführten Organisationsmodelle müssen in diesem Zusammenhang gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Im Besonderen müssen sie:
a) die einzelnen Tätigkeitsbereiche und Funktionen aufzeigen, im Rahmen derer konkret die im Dekret vorgesehenen Straftaten begangen werden können;
b) spezifische Protokolle und Aktionsmodelle vorsehen, die die Entscheidungsbildung und – durchsetzung im Zusammenhang mit den vorzubeugenden Verbrechen regeln;
c) Modalitäten für die Verwaltung der finanziellen Ressourcen vorsehen, durch welche sich eventuelle Straftaten vermeiden lassen;
d) Informationspflichten gegenüber dem Organ festlegen, welches die Einhaltung und Effektivität des Organisationsmodells überwacht;
e) ein disziplinarrechtliches System einführen, welches die Nichteinhaltung der vom Organisationsmodell vorgesehenen Maßnahmen ahndet.
Wenn die Straftat hingegen von Personen begangen wird, die unter Führung oder Aufsicht der oben genannten Personen stehen, so obliegt die Beweislast dem Staatsanwalt, das heißt, dieser muss beweisen, dass die Begehung der Straftat durch Verletzung der Führungs- oder Aufsichtspflicht von Seiten Letzterer ermöglicht wurde.
In jedem Fall bleibt die Haftung der Körperschaft ausgeschlossen, wenn sie ein geeignetes Organisationsmodell eingeführt und effektiv umgesetzt hat.
Die Organisationsmodelle müssen zudem gemäß GvD Nr. 24/2023 (Umsetzung zur Richtlinie (EU) Nr. 2019/2017 zum Schutz von Personen, die Verstöße des Unionsrecht melden – Whistleblowing) und im Sinne von Art. 6, Absatz 2-bis GvD Nr. 231/01 interne Meldekanäle, ein Diskriminierungsverbot und ein gemäß Art. 6, Absatz 2, Buchstabe e) eingeführtes Disziplinarsystem vorsehen.
Die Kellerei St. Michael Eppan Landw. Ges. Genossenschaft hat im Zusammenhang mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen die von ihr festgelegten Prinzipien, Abläufe und Vorgaben in der Regelung zur Meldung von Verstößen („Whistleblowing“) vom 02.09.2024 definiert, die einen integrierenden Bestandteil dieses Organisationsmodells bildet.
2. Das Organisationsmodell
2.1. Erstellung des Modells
Die Kellerei St. Michael Eppan Landw. Ges. Genossenschaft (in der Folge auch kurz "Genossenschaft" oder "Körperschaft") erachtet die Einführung und Anwendung eines Organisationsmodells im Sinne des Dekrets für sinnvoll und geeignet, um die Mitarbeiter und andere Personen, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen, hinsichtlich einer korrekten und transparenten Verhaltensweise zu sensibilisieren und die Begehung von Straftaten, wie sie vom Dekret vorgesehen sind, zu vermeiden.
Dementsprechend hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22.01.2018 die Einführung und Anwendung eines Organisationsmodells sowie die Einsetzung eines Überwachungsorgans in kollegialer Form beschlossen. Vorliegende Fassung des Organisationsmodells wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 08.07.2025 verabschiedet.
Das Organisationsmodell wird in deutscher und italienischer Sprache verfasst. Im Zweifelsfalle hat die deutsche Version Vorrang.
2.2. Aufbau des Organisationsmodells: Allgemeiner und besonderer Teil
Das Modell besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil:
- Der allgemeine Teil enthält die grundlegenden Prinzipien des Modells, die Bestimmungen über das Überwachungsorgan sowie die disziplinarrechtlichen Bestimmungen;
- Der besondere Teil definiert die einzelnen „Risikobereiche“ sowie die jeweiligen Verhaltensregeln in Zusammenhang mit den im Dekret genannten Straftatbeständen.
2.3. Zweck und wesentlicher Inhalt des Organisationsmodells
Das Modell legt ein strukturiertes System von internen Abläufen und Kontrollen fest, um der Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten entgegenzuwirken.
Im Besonderen werden die einzelnen Tätigkeitsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken hinsichtlich strafbarer Handlungen aufgelistet und für die jeweiligen Bereiche Abläufe sowie geeignete Kontrollmaßnahmen festgelegt. Weiters wird ein disziplinarrechtliches System eingeführt, welches die Nichteinhaltung der vom Organisationsmodell vorgesehenen Maßnahmen ahndet. Auf diese Weise sollen einerseits strafrechtlich relevante Handlungen unterbunden werden, andererseits soll in allen Beteiligten das Bewusstsein geschaffen werden, dass sie sich selbst im Falle der Verletzung der Modellvorgaben strengen Disziplinarmaßnahmen gegenüber sehen und die Körperschaft potentiell existenzbedrohlichen Sanktionen aussetzen.
Die wesentlichen Inhalte des Modells sind:
- Übertragung der Kontrollfunktion hinsichtlich Einhaltung und Effektivität des Modells an das Überwachungsorgan und Festlegung von Informationspflichten diesem gegenüber
- Festlegung von grundlegenden Prinzipien für interne Abläufe
- Einführung eines disziplinarrechtliches System zur Ahndung von Verstößen gegen die Vorgaben des Modells
- Auflistung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und Funktionen, im Rahmen derer konkret die im Dekret vorgesehenen Straftaten begangen werden können (sog. „sensible Bereiche“)
2.4. Prinzipien für interne Abläufe
Durch die Festlegung und Anwendung interner Prozeduren und Abläufe soll der Begehung von strafrechtlich relevanten Handlungen im Sinne des Dekrets entgegengewirkt werden. Alle internen Abläufe müssen den Grundsätzen des vorliegenden Organisationsmodells entsprechen.
Die Einführung neuer interner Abläufe und Prozesse sowie deren Anpassung und Änderung kann, nach Einführung des vorliegenden Modells, nur nach Anhörung des Überwachungsorgans erfolgen.
Die Abläufe müssen in jedem Fall den nachfolgenden Prinzipien entsprechen:
- Die Rückverfolgbarkeit aller Dokumente, Operationen und Vorgänge sowie der daran beteiligten Personen ist, auch im Sinne einer transparenten und objektiven Entscheidungsfindung, zu gewährleisten;
- Aufgaben und Verantwortungsbereiche sind klar zu definieren sowie Führungs- und Kontrollfunktionen voneinander abzugrenzen;
- Unterlagen und Dokumente, welche die Tätigkeit des Unternehmens betreffen, sind zu archivieren und aufzubewahren;
- Die Auswahl der internen und externen Mitarbeiter muss auf Grund objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen;
- Die Kompetenz hinsichtlich Verwendung finanzieller Mittel muss klar definiert sein;
- Das System der Vollmachten und Ermächtigungen muss dem Organigramm des Unternehmens angepasst sein; bei Änderungen der betrieblichen Organisation sind Vollmachten und Ermächtigungen dementsprechend abzuändern oder zu widerrufen.
2.5. Änderung und Anpassung des Modells
Änderungen und Anpassungen des Organisationsmodells, welche aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Unternehmensstruktur erforderlich sind, werden auf Vorschlag des Überwachungsorgans vom Verwaltungsrat beschlossen.
2.6. Verbreitung des Modells und Ausbildung der Mitarbeiter
Die Genossenschaft sorgt für die Verbreitung des Modells und effektive Kenntnis von Seiten der Mitarbeiter und aller Personen, welche die Anwendung des Modells betrifft.
Die diesbezügliche Information und Ausbildung des Personals erfolgt durch die Personalabteilung in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsorgan.
Sowohl das Personal in Führungsposition als auch die anderen Mitarbeiter werden über die Einführung des Modells sowie über allfällige Änderungen und Ergänzungen informiert. Das Modell steht allen Mitarbeitern in den Sozialräumen zur Verfügung und wird jenen Mitarbeitern, die über ein betriebsinternes e-mail Account verfügen, per e-mail zugesendet.
Neue Mitarbeiter sind bei Einstellung über die Anwendung des Organisationsmodells zu informieren. Dies erfolgt durch entsprechende Mitteilung im Einstellungsschreiben.
Die Personalabteilung betreut die Durchführung von Weiterbildungskursen für die Mitarbeiter, wobei besonderes Augenmerk auf die Mitarbeiter in den sogenannten „sensiblen Bereichen“ gelegt wird.
Das Organisationsmodell und der Ethikkodex sind auch auf der Homepage der Genossenschaft veröffentlicht
3. Das Überwachungsorgan
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Wie von Art. 6 Punkt 1 b) des Dekrets vorgesehen, wird die Aufgabe, über Effektivität und Einhaltung der Organisationsmodelle zu wachen und für deren Anpassung Sorge zu tragen, einem internen Organ übertragen, welches über autonome Befugnisse in Hinsicht auf Initiative und Kontrolle verfügt.
Das Organ übt eine ständige Überwachungstätigkeit hinsichtlich Einhaltung und Wirksamkeit des Modells aus und sorgt für die notwendigen Anpassungen desselben.
Um Autonomie und Unabhängigkeit des Überwachungsorgans zu gewährleisen, muss dieses unabhängig und getrennt von der Gesamtstruktur des Unternehmens sein sowie über angemessene finanzielle Mittel verfügen, und seine Mitglieder dürfen nicht mehrheitlich an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sein.
Die Mitglieder des Organs müssen außerdem über das erforderliche Fachwissen zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen, insbesondere sollen spezifische Kenntnisse im rechtlichen Bereich (vor allem im Strafrecht) sowie operative Erfahrungen im inspektiven bzw. Beratungsbereich gewährleistet sein.
3.2. Ernennung und Abberufung des Überwachungsorgans
Die Ernennung, Ersetzung und Abberufung des Überwachungsorgans erfolgen auf Grund von Beschlüssen des Verwaltungsrates.
Die Ernennung als Mitglied des Überwachungsorgans wird nach Feststellung der objektiven Voraussetzungen der beruflichen Qualifikation und Ehrbarkeit vom Verwaltungsrat mit Beschluss vorgenommen. Der Berufene muss außerdem schriftlich erklären, dass keine Gründe für eine Unvereinbarkeit mit dem Amt vorliegen. Solche Unvereinbarkeitsgründe können sein:
- Interessenskonflikte mit dem Unternehmen, die die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amts beeinträchtigen könnten;
- direkte oder indirekte Beteiligungen des Berufenen am Unternehmen, durch welche er einen maßgeblichen Einfluss auf dieses ausüben kann;
- Bekleidung von Führungspositionen durch den Berufenen in den drei Geschäftsjahren vor der Ernennung in Unternehmen, gegen welche der Konkurs, die Zwangsliquidation im Verwaltungswege oder andere Insolvenzverfahren eingeleitet wurden;
- Rechtskräftige Verurteilung des Berufene, auch im Ausland, für die vom Dekret vorgesehenen Straftaten oder für Straftaten, welche gegen die Berufsmoral verstoßen;
- Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gegen den Berufenen mit dem das Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder die Aussetzung der Ausübung einer leitenden Stellung bei Unternehmen oder juristischen Personen ausgesprochen wurde.
Die Abberufung der Mitglieder des Organs erfolgt bei Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes und mit Beschluss des Verwaltungsrats. Im Folgenden werden mögliche Gründe für die Abberufung der Mitglieder genannt, wobei die Aufzählung nicht erschöpfend ist:
- Verlust der Voraussetzungen der beruflichen Qualifikation und Ehrbarkeit sowie der Unabhängigkeit
- Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes;
- Grobe Nachlässigkeit bei der Ausübung des Amtes;
- Unterlassene oder ungenügende Ausübung der Überwachungstätigkeit von Seiten des Organs, welche aus einem rechtskräftigen Urteil gegen die Körperschaft aufgrund der im Dekret genannten Straftaten hervorgeht;
- Übertragung von Funktionen und Verantwortungen an das Mitglied innerhalb des Unternehmens, deren Ausübung mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Überwachungsorgans unvereinbar ist.
3.3. Aufgaben und Befugnisse des Organs
Dem Überwachungsorgan werden folgende Aufgaben übertragen:
- Überwachung der Einhaltung der vom Modell vorgesehenen Vorgaben
- Kontrolle der Wirksamkeit des Modells hinsichtlich der effektiven Vorbeugung von Straftaten und im Verhältnis zur betrieblichen Struktur
- Einbringung von Vorschlägen zur Änderung oder Anpassung des Modells bei rechtlichen Neuerungen oder Änderung der betrieblichen Gegebenheiten sowie bei Verstößen gegen die Vorgaben des Modells
Insbesondere muss das Überwachungsorgan:
- Die vom Modell vorgesehen Kontrollen durchführen;
- Die betrieblichen Abläufe beobachten, um die Auflistung der „sensiblen Bereiche“ gegebenenfalls anpassen zu können;
- Periodische Kontrollen der vor allem die „sensiblen Bereiche“ betreffenden Abläufe und Handlungen vornehmen;
- In Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Personalverwaltung Initiativen zur Verbreitung und Kenntnis des Modells von Seiten des Personals fördern und deren Umsetzung überwachen;
- Informationen und Meldungen über Verhaltensweisen und Situationen sammeln und auswerten, welche zu Verstößen gegen die Vorgaben des Modells oder zur Begehung von Straftaten führen könnten;
- Die Koordinierung mit anderen Abteilungen (auch im Rahmen von Sitzungen) zur besseren Überwachung der Tätigkeiten und Abläufe in den „sensiblen Bereichen“ gewährleisten;
- Dem Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen über die Umsetzung des Modells Bericht erstatten.
Im Rahmen der hier in ihren Grundzügen festgesetzten Aufgaben und Befugnisse werden diese in der zu erstellenden und zu genehmigenden Geschäftsordnung weiter ausgeführt, ergänzt und spezifiziert.
Das Überwachungsorgan erstattet laufend Bericht an den Verwaltungsrat. Außerdem legt es dem Verwaltungsrat periodisch, zumindest einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht (durchgeführte Kontrollen, eventuell vorgenommene Anpassungen des Modells usw.) vor und informiert diesen über eventuelle gesetzliche Neuerungen im Bereich der strafrechtlichen Haftung der Körperschaften.
Verwaltungs- oder Kontrollausschuss können das Überwachungsorgan jederzeit einberufen, um Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit des Modells oder Auskünfte über Einzelfälle zu erhalten. Ebenso kann das Organ selbst die Einberufung beantragen.
Bei Verletzung der Vorgaben des Modells von Seiten eines oder mehrerer Mitglieder des Kontrollausschusses hat das Überwachungsorgan unverzüglich die anderen Mitglieder des Kontrollausschusses sowie den Verwaltungsrat zu informieren. Der Verwaltungsrat wird die notwendigen Erhebungen durchführen und, nach Anhörung des Kontrollausschusses, geeignete Maßnahmen treffen. Umgekehrt gilt dasselbe bei Verletzung der der Vorgaben des Modells von Seiten eines oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrates.
3.4. Geschäftsordnung des Überwachungsorgans
Das Überwachungsorgan übt seine Tätigkeit in vollständiger Autonomie und Unabhängigkeit und ohne hierarchische Unterordnung aus.
Es ist ein kollegiales Organ mit drei Mitgliedern und wird durch Beschluss des Verwaltungsrates ernannt. Im Beschluss legt der Verwaltungsrat auch die Dauer der Amtsperiode fest. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Organ mit Beschluss des Verwaltungsrats jederzeit abberufen werden.
Zur Regelung seiner Tätigkeit gibt sich das Überwachungsorgan eine eigene Geschäftsordnung, welche sich an den unter Punkt 3.3. genannten Vorgaben sowie an den folgenden Grundsätzen orientiert:
Die Sitzungen des Überwachungsorgans werden in regelmäßigen Zeitabständen zumindest zweimal pro Jahr abgehalten, wobei die Einberufung durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 5 Tage vor Stattfinden der Sitzung erfolgt. In dringenden Fällen kann die Einberufung einen Tag vor Stattfinden der Sitzung erfolgen. Die Einberufung gilt in jedem Fall als gültig erfolgt, wenn alle Mitglieder des Organs an der Sitzung teilnehmen.
Bei jeder Sitzung des Organs wird ein Protokoll verfasst, welches vom Organ genehmigt und archiviert wird.
3.5. Informationspflichten gegenüber dem Überwachungsorgan
Das Überwachungsorgan muss über jeden Umstand oder Vorfall, der die vom Dekret vorgesehene strafrechtliche Haftung der Körperschaft bewirken könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Somit sind dem Organ sowohl Verletzungen der Vorgaben des Modells als auch Handlungen, welche Straftatbestände im Sinne des Dekrets darstellen können, zu melden.
Die Meldung durch die Mitarbeiter muss in schriftlicher, anonymer Form an den jeweiligen direkten Vorgesetzten oder an das Überwachungsorgan selbst erfolgen. Das Organ wird die Meldung vertraulich behandeln und die Identität der Person, welche die Meldung vorgenommen hat, geheim halten.
Alle in Zusammenhang mit dem Modell eingegangenen Informationen und Meldungen werden für die Dauer von zehn Jahren sicher aufbewahrt, wobei gewährleistet sein muss, dass lediglich das Überwachungsorgan Zutritt zu den Informationen und Meldungen hat.
Das Überwachungsorgan bewertet die eingegangenen Meldungen und kann den Verfasser der Meldung sowie die beschuldigte Person anhören. Wenn das Organ entscheidet, nicht weiter vorzugehen, so muss es dies schriftlich begründen.
Neben den genannten Meldungen sind dem Überwachungsorgan folgende Informationen zu übermitteln:
- Sämtliche Maßnahmen und Mitteilungen von Behörden, aus welchen hervorgeht, dass gegen Mitarbeiter der Körperschaft, oder auch gegen Unbekannt, wegen der im Dekret vorgesehenen Straftaten ermittelt wird, sofern sie im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen;
- Anträge auf Rechtsbeistand von Seiten der Führungskräfte und anderer Mitarbeiter, gegen die ein Verfahren wegen der im Dekret vorgesehenen Straftaten eingeleitet wurde;
- Berichte und Mitteilungen von Seiten der Verantwortlichen anderer Unternehmen oder jegliche sonstige Dokumente, aus denen in Hinblick auf das Dekret und das vorliegende Modell relevante Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen können;
- Dokumentation über durchgeführte Disziplinarverfahren und die eventuell verhängten Disziplinarmaßnahmen bzw. Archivierung des Verfahrens.
Weiters ist das Überwachungsorgan über das System der Vollmachten und Ermächtigungen innerhalb der Genossenschaft sowie über allfällige Änderungen diesbezüglich zu informieren.
3.6. Interner Meldekanal– Meldungen von Verstößen an das Überwachungsorgan
Die MIVOR hat für die Meldung von Vergehen im Sinne des GvD Nr. 231/2001 und Verstößen gemäß GvD Nr. 24/2023 (Whistleblowing) einen internen Meldekanal eingerichtet. Die Verwaltung des Meldekanals wurde mit Verwaltungsratsbeschluss vom 02.09.2024 dem Überwachungsorgan übertragen.
Zum Zwecke der internen Meldeverfahren können die Meldungen auf dem Postweg an folgende Adresse übermittelt werden: Kellerei St. Michael Gen. landw. G., Überwachungsorgan, Umfahrungsstrasse 17-19, I - 39057 Eppan (BZ). Sofern nicht anonym, sollte der Meldung die unterzeichnete Kopie eines Personalausweises beigelegt werden. Die Meldung und die Kopie des Personalausweises sollten in zwei getrennte Briefumschläge eingefügt werden. Beide Umschläge sollten dann in einem dritten verschlossenen Umschlag mit dem Verweis „Persönlich-Vertraulich z.H. Überwachungsorgan“ versehen sein. Auf diese Weise kann die Identität des Hinweisgebers geschützt werden.
Anonyme Meldungen werden nur dann angenommen, wenn sie entsprechend ausführlich sind.
Es ist jederzeit möglich über die vorgenannten Kommunikationsmittel einen Termin für ein persönliches Treffen mit dem Überwachungsorgan anzufragen, um einen Verstoß im Sinne der gesetzlichen Vorgaben laut GvD Nr. 24/2023 bzw. ein Vergehen laut GvD Nr. 231/01 mündlich vorzubringen.
Für die detaillierte Beschreibung der von der Genossenschaft festgelegten Prinzipien, Abläufe und Vorgaben im Zusammenhang mit der Meldung von unerlaubten Handlungen wird auf die Regelung zur Meldung von Verstößen („Whistleblowing“) vom 02.09.2024 verwiesen.
3.7. Überprüfung der Wirksamkeit des Modells durch das Organ
Das Überwachungsorgan führt gemäß von ihm festgelegter Modalitäten periodische Kontrollen über die Wirksamkeit des Modells durch.
Zu diesem Zweck werden unter anderem sämtliche im betreffenden Zeitraum eingegangene Informationen und Meldungen, die in Bezug auf das Dekret eventuell relevanten Vorfälle sowie die vom Organ getroffenen Maßnahmen überprüft. Weiters wird in regelmäßigen Abständen die Kenntnis des Modells von Seiten der Mitarbeiter überprüft.
Über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung erstattet das Überwachungsorgan dem Verwaltungsrat schriftlichen Bericht, der über eventuell vorzunehmende Maßnahmen entscheidet.
4. Disziplinarmaßnahmen
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung des Modells ist die Festlegung eines disziplinarrechtlichen Systems, welches im Falle von Verstößen gegen die Vorgaben des Organisationsmodells zum Tragen kommt.
In diesem Zusammenhang sieht Art. 6, Absatz 2, Buchstabe e) und Art. 6, Absatz 2-bis des Dekrets vor, dass die Organisationsmodelle ein disziplinarrechtliches System einführen müssen, welches die Nichteinhaltung der vom Modell vorgesehenen Maßnahmen ahndet.
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen die vom Modell vorgesehenen Vorgaben und Verhaltensregeln erfolgt gemäß dem von der Genossenschaft festgelegten Disziplinarkodex und den für die Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften (Zuständigkeiten, Fristen usw.), wobei das Überwachungsorgan im Verfahren einzubeziehen ist. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt unabhängig von einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung der Handlung.
Das Organisationsmodell nimmt Bezug auf die vom Disziplinarkodex vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen. Im Besonderen werden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt:
- Der mündliche oder schriftliche Verweis wird bei Verstößen gegen Vorgaben des Modells (z. B. Nichteinhaltung von Prozeduren und Abläufen, Nichtbeachtung von Verhaltensvorschriften) verhängt.
- Die Disziplinarmaßnahme der Suspendierung vom Dienst mit Verlust der Entlohnung wird verhängt, wenn durch das Verhalten, für welches die Verhängung eines Verweises vorgesehen ist, der Genossenschaft Schaden zufügt wurde oder eine objektiv gefährliche Situation in Hinsicht auf die Bestimmungen des Dekrets entstanden ist.
- Die Disziplinarmaßnahme der Entlassung aus einem wichtigen Grund (ohne Vorankündigungsfrist) wird verhängt, wenn das Verhalten des Mitarbeiters offensichtlich die Vorgaben des Modells verletzt hat und gegen die Genossenschaft die im Dekret vorgesehenen Strafen verhängt wurden.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben und Verhaltensregeln des Modells von Seiten der Mitglieder des Verwaltungsrats oder Kontrollausschusses, wird das jeweilige Organ, welchem die Person angehört, durch das Überwachungsorgan informiert und entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Organisationsmodells von Seiten der Vertragspartner kann, falls im Vertrag eine dementsprechende Klausel vorgesehen ist, die Auflösung desselben oder die Anwendung anderer vorgesehener Vertragsstrafen zur Folge haben, vorbehaltlich eventueller Schadenersatzansprüche.
B) Besonderer Teil
1. Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung
1.1. Bestimmungen
Das GvD 231/2001 zeigt u. a. die verschiedenen Formen der Korruption, die Veruntreuung zu Lasten des Staates und das unrechtmäßige Beziehen von öffentlichen Zuwendungen sowie dem Betrug zu Lasten des Staates auf.
Im Folgenden werden zum besseren Verständnis einige öffentliche Körperschaften aufgezählt:
- Staat, Regionen, territoriale und lokale Körperschaften oder andere Körperschaften ohne Gewinnabsichten, wie beispielsweise:
- Abgeordnetenkammer, Senat, Ministerien, Regionen, Provinzen und Gemeinden
- Staatsanwaltschaft, Militär und Polizei (Finanzwache, Carabinieri, Staatspolizei, Gemeindepolizei usw.);
- Kartellbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato), Daten-schutzbehörde, Kommunikationsbehörde (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni), Strom- und Gasbehörde (Autorità per l’Energia Elettrica ed il Gas)
- Banca d´Italia, Consob, Isvap;
- Agentur der Einnahmen, Zollagentur, Kataster- und Grundbuchämter, andere öffentliche Verwaltungen, Sanitätsbetriebe, Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerkskammern, Schul- und Bildungseinrichtungen;
- ACI u. ä. wie ASI, CNEL, CNR, CONI, CRI, ENEA, ENPALS, ICE, INAIL, INPDAP, INPS, ISS, ISAE, ISTAT, IPZS und GSE;
- Organe der europäischen Kommission und der öffentlichen Verwaltung anderer Staaten.
Es gibt auch private Unternehmen, die unter dem Schutz der hier behandelten Rechtsnormen stehen, da sie Funktionen im Interesse der Allgemeinheit erfüllen, z.B.:
- Poste Italiane S.p.A., Rai – Radiotelevisione Italiana, Staatsbahnen und das öffentliche Transportwesen
- Enel S.p.A., Etschwerke AG, Eni S.p.A., Telecom Italia S.p.A. usw.
Die Straftaten können von Amtspersonen oder von Personen begangen werden, die mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind, oftmals aber werden auch die Privatpersonen bestraft, die in diesem Zusammenhang mit den Obgenannten in Verbindung stehen.
Laut Art. 357 StGB ist eine Amtsperson eine Person, die eine öffentliche, gesetzgebende bzw. rechtssprechende Funktion oder eine Verwaltungsfunktion ausübt. Als Amtspersonen gelten aber auch Personen, deren Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Verwaltung nach Normen des öffentlichen Rechts oder behördlicher Verfügungen geregelt ist und zur Willensbildung und Willensäußerung der öffentlichen Verwaltung beiträgt oder behördliche und beurkundende Befugnisse ausdrückt.
Beauftragte des öffentlichen Dienstes sind laut Art. 358 StGB jene Personen, die einen öffentlichen Dienst versehen. Öffentlicher Dienst ist eine Tätigkeit, die in denselben Formen wie ein öffentliches Amt geregelt wird, aber durch das Fehlen der entsprechenden Befugnisse gekennzeichnet ist.
Einfache, rein materielle Tätigkeiten sind von beiden Kategorien ausgeschlossen.
Unter öffentlicher Funktion versteht man im weitesten Sinne die Tätigkeit der Amtsperson oder des Beauftragten des öffentlichen Dienstes, welche die Vornahme von Amtshandlungen und anderen normativ vorgesehenen und geregelten Tätigkeiten und Handlungen beinhaltet, aber auch die allgemeine Amtsführung im öffentlichen Interesse betrifft.
Um zu erkennen, ob es sich um einen öffentlichen Dienst handelt, muss nicht nur dessen Rechtsnatur kontrolliert, sondern es muss die anvertraute Funktion analysiert werden. Der Inhalt des Dienstes muss es sein, die öffentlichen Interessen zu pflegen oder allgemeine Interessen zu erfüllen.
Die Empfänger des Modells zur Organisation und Verwaltung müssen mit größter Sorgfalt mit den oben angeführten Körperschaften und deren Direktoren, Angestellten und Partnern jede Art von Beziehungen auf jeder Ebene pflegen.
1.2. Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung
Nachfolgend werden die Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung, die in den Art. 24 und 25 des GvD Nr. 231/2001 aufgezeigt sind, aufgezählt. Die Auflistung erfolgt mit Verweis auf die jeweiligen Artikel des StGB:
Art. 314, Absatz 1 StGB – Amtsunterschlagung
Straftatbestand: Die Amtsperson oder ein Beauftragter des öffentlichen Dienstes, der sich aus Gründen seines Amtes oder Dienstes den Besitz oder jedenfalls die Verfügbarkeit von Geld oder von beweglichen Gütern anderer Personen aneignet.
Art. 314 bis StGB – Veruntreuung von Geld oder beweglichen Sachen
Straftatbestand: Außer in den in Artikel 314 vorgesehenen Fällen wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer als Amtsträger oder als Verantwortlicher für einen öffentlichen Dienst, der aufgrund seines Amtes oder Dienstes über Geld oder andere bewegliche Sachen anderer verfügt oder verfügen kann, dieses Geld oder diese Sachen zu einem anderen Zweck verwendet als dem, der in besonderen Rechtsvorschriften oder in Rechtsakten mit Gesetzeskraft, bei denen kein Ermessensspielraum verbleibt, vorgesehen ist, und dadurch vorsätzlich für sich oder einen anderen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil oder einen ungerechtfertigten Schaden erlangt.
Es wird die Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren verhängt, wenn die Tat gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtet ist und der ungerechtfertigte Vermögensvorteil oder Schaden 100.000 Euro übersteigt.
Art. 316 StGB – Amtsunterschlagung unter Ausnutzung des fremden Irrtums
Straftatbestand: Die Amtsperson oder der Beauftragte des öffentlichen Dienstes, der in Ausübung seiner Funktion oder seines Dienstes unter Ausnutzung des Irrtums anderer ungerechtfertigterweise für sich oder einen Dritten Geld oder andere Vergünstigungen erhält oder einbehält.
Art. 316-bis StGB - Veruntreuung von öffentlichen Zuwendungen
Straftatbestand: wenn Beiträge, Subventionen, Finanzierungen, begünstigte Darlehen oder jede andere Zuwendung, die vom Staat oder der europäischen Union nicht dem Zweck zugeführt werden, für den sie bestimmt waren, auch wenn dies nur einen Teil der ausgezahlten Summe betrifft.
Art. 316-ter StGB - Unerlaubter Erhalt von öffentlichen Zuwendungen
Straftatbestand: wenn ohne Berechtigung und indem falsche Erklärungen oder Dokumente vorgelegt oder geschuldete Informationen verschwiegen wurden, Beiträge, Subventionen, Finanzierungen, begünstigte Darlehen oder andere Zuwendungen vom Staat, anderen öffentlich – rechtlichen Körperschaften oder der europäischen Gemeinschaft erhalten wurden.
Art. 317 StGB - Erpressung im Amt.
Straftatbestand: Erpressung im Amt liegt vor, wenn eine Amtsperson oder ein Beauftragter des öffentlichen Dienstes unter Missbrauch ihrer Stellung jemanden zwingt, ihr oder Anderen Geld oder sonstige Zuwendungen zu versprechen oder zu verschaffen.
Art. 318 StGB - Bestechung im Rahmen der Ausübung einer Funktion.
Straftatbestand: wenn eine Amtsperson oder ein Beauftragter des öffentlichen Dienstes widerrechtlich für sich oder andere, auch nachträglich, Geld oder andere Vorteile erhält, oder sich solche zusagen lässt, um eine mit ihrem Amt im Zusammenhang stehende Funktion auszuüben.
Art. 319 StGB - Bestechung zur Vornahme einer Handlung, die gegen die Amtspflichten verstößt.
Straftatbestand: wenn eine Amtsperson oder ein Beauftragter des öffentlichen Dienstes für sich oder andere, auch nachträglich, Geld oder andere Vorteile erhält, oder sich solche zusagen lässt, um Amtshandlungen zum Vorteil des Bestechenden zu unterlassen oder zu verspäten, sowie um Handlungen in Verletzung ihrer Amtspflichten zu begehen.
Art. 319-ter StGB - Bestechung bei Handlungen der Justiz.
Straftatbestand: Korruptionsverbrechen, das von einer der Parteien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Richter, einen Kanzleibeamten oder sonstigen öffentlich – rechtlichen Amtsträger begangen wird.
Art. 319-quater StGB – Unzulässige Verleitung zur Übergabe oder zum Versprechen von Vorteilen.
Straftatbestand: wenn eine Amtsperson oder ein Beauftragter des öffentlichen Dienstes unter Missbrauch seiner Amtseigenschaften und Befugnisse jemanden dazu verleitet, ihm oder anderen widerrechtlich Geld oder sonstige Vorteile zu versprechen oder zu verschaffen.
Ebenso bestraft werden jene, die wie oben Geld und Vorteile übergeben oder versprechen.
Art. 322 StGB – Aufforderung zur Bestechung.
Straftatbestand: gleicht jenem der Bestechung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung, nur dass in diesem Falle der öffentliche Amtsträger die Zuwendung ablehnt.
Art. 322-bis StGB - Unterschlagung, Erpressung, unrechtmäßige Verleitung zur Zahlung oder Versprechen von Vorteilen, Korruption und Anstiftung zur Korruption, Amtsmissbrauch durch Mitglieder internationaler Gerichte oder Organe der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler parlamentarischer Versammlungen oder internationaler Organisationen sowie durch Beamte der Europäischen Gemeinschaften und ausländischer Staaten.
Straftatbestand: Die Bestimmungen der Artikel 314, 314-bis, 316, 317 bis 320 und 322, dritter und vierter Absatz, gelten auch für:
die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften; die Beamten und Bediensteten, die gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder dem für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regelwerk vertraglich eingestellt wurden; die Personen, die von den Mitgliedstaaten oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung an die Europäischen Gemeinschaften abgeordnet wurden und dort Aufgaben ausüben, die denjenigen der Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; die Mitglieder und Mitarbeiter von Einrichtungen, die auf der Grundlage der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffen wurden; Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, die denen von Amtsträgern und Personen in öffentlichen Diensten entsprechen;
5-bis) die Richter, den Staatsanwalt, die stellvertretenden Staatsanwälte, die Beamten und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs, die Personen, die von den Vertragsstaaten des Gründungsvertrags des Internationalen Strafgerichtshofs abgeordnet wurden und dort Funktionen ausüben, die denen der Beamten oder Bediensteten des Gerichtshofs entsprechen, sowie die Mitglieder und Mitarbeiter von Einrichtungen, die auf der Grundlage des Gründungsvertrags des Internationalen Strafgerichtshofs geschaffen wurden;
5-ter) die Personen, die Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, die denen von Amtsträgern und Personen in öffentlichen Diensten in internationalen öffentlichen Organisationen entsprechen;
5-quater) die Mitglieder internationaler parlamentarischer Versammlungen oder einer internationalen oder supranationalen Organisation sowie die Richter und Beamten internationaler Gerichte;
5-quinquies) die Personen, die Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, die denen von Amtsträgern und Personen in öffentlichen Diensten in Staaten außerhalb der Europäischen Union entsprechen, wenn die Tat die finanziellen Interessen der Union verletzt.
Die Bestimmungen der Artikel 319-quater, zweiter Absatz, 321 und 322, erster und zweiter Absatz, gelten auch, wenn Geld oder ein anderer Vorteil gegeben, angeboten oder versprochen wird:
den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Personen; Personen, die in anderen ausländischen Staaten oder in internationalen öffentlichen Organisationen Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, die denen von Amtsträgern und Personen in öffentlichen Diensten entsprechen.
Die im ersten Absatz genannten Personen werden den Amtsträgern gleichgestellt, sofern sie entsprechende Funktionen ausüben, und in anderen Fällen den Personen, die mit einem öffentlichen Dienst betraut sind.
Art. 346-bis StGB – Handel mit unzulässigen Einflussnahmen.
Straftatbestand: Wer, außer im Falle der Mittäterschaft bei den in den Artikeln 318, 319 und 319-ter genannten Straftaten und bei den in Artikel 322-bis genannten Bestechungsdelikten, unter vorsätzlicher Ausnutzung der zu diesem Zweck bestehenden Beziehungen zu einem Amtsträger oder einer Person des öffentlichen Dienstes oder zu einer der in Artikel 322-bis genannten anderen Personen unrechtmäßig veranlasst, dass ihm oder anderen sich oder anderen Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt oder verspricht, um einen Beamten oder einen Verantwortlichen für einen öffentlichen Dienst oder eine der anderen in Artikel 322-bis genannten Personen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu entlohnen oder um eine andere rechtswidrige Vermittlung vorzunehmen, wird mit einer Gefängnisstraße von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren und sechs Monaten bestraft.
Als sonstige rechtswidrige Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 gilt die Vermittlung, die darauf abzielt, den Beamten oder den Leiter einer öffentlichen Dienststelle oder eine der anderen in Artikel 322-bis genannten Personen zu einer Handlung zu veranlassen, die den Dienstpflichten zuwiderläuft und eine Straftat darstellt, aus der ein ungerechtfertigter Vorteil gezogen werden kann.
Die gleiche Strafe gilt für denjenigen, der unrechtmäßig Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil gewährt oder verspricht.
Art. 353 StGB - Störung der freien Durchführung von Versteigerungen
Straftatbestand: Wer mit Gewalt oder durch Drohung, Geschenke, Versprechungen,
Absprachen oder andere betrügerische Mittel den Wettbewerb bei öffentlichen Versteigerungen
oder bei privaten Ausbietungen, die im Auftrag von öffentlichen Verwaltungen erfolgen, hindert,
oder stört oder Bieter davon fernhält.
Art. 353 bis – Störung des freien Auswahlverfahrens des Auftragnehmers
Straftatbestand: Sofern es sich nicht um eine schwerwiegendere Straftat handelt, wird mit
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 103 Euro bis zu 1.032 Euro bestraft, wer durch Gewalt oder Drohung, durch Geschenke, Versprechen, geheime Absprachen oder andere betrügerische Mittel das Verwaltungsverfahren zur Festlegung des Inhalts der Ausschreibung oder einer anderen gleichwertigen Handlung stört, um die Art und Weise zu beeinflussen, in der die öffentliche Verwaltung den Auftragnehmer auswählt.
Art. 356 StGB Betrügerische Handlung bei öffentlichen Lieferungen
Straftatbestand: Jeder der bei der Ausführung von öffentlichen Lieferverträgen oder bei der Erfüllung von anderen in Artikel 355 StGB vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen, einen Betrug begeht.
Art. 640, Abs. II, Nr. 1 StGB - Betrug zu Lasten des Staates, einer anderen öffentlichen Körperschaft sowie der Europäischen Union.
Straftatbestand: Kunstgriffe und Vorspiegelungen, die vorgenommen werden, um zum Zwecke der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils einen anderen irrezuleiten und dem Staat, einer anderen öffentlich – rechtlichen Körperschaft oder der europäischen Union einen Schaden zuzufügen.
Art. 640-bis StGB - Schwerer Betrug zur Erlangung von öffentlichen Zuwendungen.
Straftatbestand: wenn es sich bei der in Artikel 640 StGB genannten Handlungen um Beiträge, Subventionen, Finanzierungen, begünstigte Darlehen oder jede andere Zuwendung handelt, die vom Staat, von anderen öffentlichen Einrichtungen oder von der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder bereitgestellt werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Art. 640-ter StGB - Betrügerische Handlungen bei der Datenverarbeitung zu Lasten des Staates oder einer anderen öffentlichen Körperschaft.
Straftatbestand: wenn durch die Verfälschung des Betriebes eines Datenverarbeitungssystems oder Telekommunikationssystems, oder durch Einwirkung auf Daten, die in einem solchen enthalten sind, ein unberechtigter Vorteil zu Lasten des Staates oder einer anderen öffentlichen Körperschaft erreicht wird.
Art. 2 Gesetz vom 23.12.1986, Nr. 898 – Betrug zum Nachteil des Europäischen Landwirtschaftsfonds
Nach dieser Bestimmung wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer schwereren Straftat im Sinne von Artikel 640bis des Strafgesetzbuchs erfüllt, bestraft, wer durch die Preisgabe falscher Daten oder Informationen für sich oder für andere unberechtigt Beihilfen, Prämien, Entschädigungen, Erstattungen, Beiträge oder sonstige Auslagen erhält, die ganz oder teilweise zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gehen.
Die Strafe wird erhöht, wenn der Schaden oder der Profit den Betrag von Euro 100.000,00 übersteigt.
Den Auszahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für den ländlichen Raum sind die nationalen Anteile zur Ergänzung dieser Beiträge, die von den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind und die diesen Fonds angelastet werden gleichgestellt, sowie Zahlungen, die gemäß Gemeinschaftsvorschriften vollständig zu Lasten der nationalen Fonds gehen.
1.3. Risikobereiche
Die wichtigsten Risikobereiche bei Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung sind, unter Berücksichtigung der Beziehungen, die die Genossenschaft mit der öffentlichen Verwaltung und den Amtspersonen unterhält, Folgende:
• Abschluss und Durchführung von Verträgen mit öffentlich – rechtlichen Körperschaften, zu denen man mittels freier Verhandlungen (direkte Zuweisung oder Privatverhandlung) oder durch öffentliche Ausschreibungen gelangt ist;
• Abfassung und Vorlage von Akten und Erklärungen an die öffentliche Verwaltung, die das Vorliegen von Bedingungen zur Teilnahme an Ausschreibungen und Wettbewerben dem Erhalt von Ermächtigungen, Konzessionen, Zulassungen und Ähnlichem belegen;
• Beziehungen zu Überwachungsorganen und –behörden;
• Operationen, die im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt werden, die von Normen des öffentlichen Rechts und Zulassungen von Seiten der Behörde oder Verträgen mit dieser geregelt werden;
• Beziehungen zu öffentlichen Körperschaften zur Erwirkung von Ermächtigungen, Lizenzen, Zulassungen, Konzessionen, Akten, Verfügungen und Bescheinigungen, die dem internen Unternehmensgebrauch dienen;
• Vorantreiben und Verfolgung der zivilen, straf- und verwaltungsrechtlichen Streitfälle des Unternehmens; Sonstige Beziehungen zu Gerichtsbehörden;
• Verwaltung von Beiträgen, Subventionen, Finanzierungen, Versicherungen oder Bürgschaften, die von öffentlichen Körperschaften vergeben werden;
• Verwaltung von Schenkungen, Repräsentationsspesen, Wohltätigkeiten, Sponsoring und Ähnlichem;
• Installierung, Instandhaltung, Aktualisierung und Benutzung von Software öffentlicher Körperschaften oder von Dritten auf Rechnung dieser gelieferter Software;
• Verwaltung von Registern und Verzeichnissen oder sonstiger von öffentlichen Körperschaften erhaltener Daten;
• Beziehungen zu öffentlichen Körperschaften in Hinsicht auf Arbeitssicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz (GvD 81/08);
• Aufnahme von Personal das geschützten Kategorien angehört und dessen Aufnahme begünstigt wird;
• Beziehungen zu Vor- und Fürsorgeinstituten in Hinsicht auf die eigenen Mitarbeiter;
• Beziehungen zu Polizeibehörden (Carabinieri, Staatspolizei, Finanzwache, Gemeindepolizei);
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
1.4. Zielgruppe
Die im vorliegenden Kapitel aufgezählten Straftatbestände beziehen sich auf die Verwalter, die leitenden Angestellten und die Angestellten der Genossenschaft bezogen auf die Tätigkeiten im jeweiligen Risikobereich sowie auf die externen Mitarbeiter und Partner.
1.5. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Angestellten des Unternehmens haben die Pflicht:
- Jedes Gesetz, jede Verordnung und Regelung, die die Tätigkeit des Unternehmens betreffen, genauestens zu befolgen;
- Die Verbindungen und die Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung und die Tätigkeiten, die einen öffentlichen Dienst betreffen, nach Maßgabe der umsichtigen Geschäftsgebarung zu pflegen;
- Jede Beziehung zur öffentlichen Verwaltung nach den Kriterien der Transparenz und der Korrektheit aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Dabei wird die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung beachtet.
Den Empfängern dieser Verhaltensregeln ist es ausdrücklich verboten:
- Die oben angeführten Straftatbestände zu verwirklichen (Art. 24 und 25 des Dekrets)
- Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die an sich noch keinen oben angegebenen Verstoß darstellen, aber möglicherweise zum Verstoß führen könnten.
Im Besonderen ist es verboten:
- Eine Amtsperson oder einen Beauftragten des öffentlichen Dienstes zu bestechen.
- Außerhalb des vom Betrieb vorgesehenen Rahmens Geschenke zu verteilen, d.h. Geschenke, die über die normal üblichen Arten oder Höflichkeitsregeln hinausgehen, um eine bevorzugte Behandlung für Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zu erwirken. Im Besonderen ist jede Art von Geschenken an italienische oder ausländische Amtspersonen oder deren Familienangehörige verboten, da dies das Ermessen oder die Unabhängigkeit bei Entscheidungen beeinflussen und möglicherweise einen Vorteil für das Unternehmen bringen könnte. Die erlaubten Geschenke werden durch ihre Geringfügigkeit gekennzeichnet und müssen das Unternehmen repräsentieren. Alle erteilten Geschenke – außer jene mit einem Wert unter 100,00 Euro – müssen auf geeignete Weise dokumentiert werden, damit diese vom Überwachungsorgan kontrolliert werden können;
- Jede andere Art von Vorteilen (z.B. das Versprechen einer direkten Anstellung oder der Anstellung naher Verwandter), die dieselben Konsequenzen wie im vorhergehenden Punkt hervorrufen;
- Die Durchführung von vorteilhaften Leistungen zu Gunsten von Partnern, die nicht den Geschäftsbeziehungen entsprechen und ohne erklärende Begründung durchgeführt werden;
- Den externen Mitarbeitern übermäßig hohe Zuwendungen zu bieten, die nicht im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung und den Gepflogenheiten des Geschäftsfeldes stehen;
- Das Erhalten oder das Beanspruchen von Spenden, Geschenken oder Vorteilen anderer Natur, im Bereich der Ausübung von Amtshandlungen oder öffentlichen Diensten, sofern die normalen Geschäftspraktiken und die Höflichkeitsregeln überschritten werden.
Es gilt, dass:
- Die Genossenschaft keine Tätigkeiten mit Unternehmen oder Personen aufnimmt, ausübt oder fortführt, wenn Letztere nicht die geltenden Gesetze und Richtlinien des Unternehmens einhalten;
- Über jede Risikotätigkeit für Kontrollzwecke ein geeignetes Protokoll verfasst wird, das die Charakteristiken des Geschäftsfalles enthält und die Entscheidungsprozesse, die Ermächtigungen und die getätigten Kontrollen beschreibt;
- Die den externen Mitarbeitern zugesprochene Arbeiten und die festgelegte Vergütung vertraglich definiert sein müssen;
- Keine Art von Bezahlung in Naturalien oder in bar erfolgen darf, außer auf Grund außerordentlicher Umstände und nachweislicher Notwendigkeit (in diesen Fällen muss, außer bei geringfügigen Beträgen, das Überwachungsorgan darüber in Kenntnis gesetzt sein);
- Die an die öffentlichen Ämter gegebenen Erklärungen, um Zuwendungen, Beiträge oder Finanzierungen zu erhalten, nur wahre Informationen enthalten und bei Erhalt des Geldes die Rechnungslegung hinterlegt wird;
- Diejenigen, die eine Kontroll- und Überwachungsfunktion über Zahlungseingänge und -ausgänge ausüben, besondere Vorsicht bei der Erfüllung dieser Arbeiten walten lassen und auftretende Unregelmäßigkeiten sofort dem Überwachungsorgan melden.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
2. Verbrechen im Rahmen des Gesellschaftsrechts
2.1. Bestimmungen
Die hier aufgezählten Verbrechen gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts sind in Art. 25-ter des GvD 231/2001 aufgelistet:
Art. 2621, 2621-bis, 2622, sowie 2623 ZGB - Wahrheitswidrige gesellschaftsbezogene Mitteilungen sowie wahrheitswidrige Mitteilungen in einem Prospekt;
Der Straftatbestand stellt sich ein durch die Wiedergabe oder Unterschlagung von Informationen in den gesetzlich vorgesehenen Bilanzen, Berichten oder anderen gesellschaftsbezogenen Mitteilungen, die für die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit bestimmt sind und in Bezug auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage der Gesellschaft nicht der Wahrheit entsprechen sowie konkret dazu geeignet sind, Dritte irrezuführen;
Eine Strafverschärfung tritt bei börsennotierten Gesellschaften ein, wobei diesen auch jene Gesellschaften gleichgestellt werden, die auf dem in- oder ausländischen Finanzmarkt Wertpapiere oder sonstige Finanzprodukte verkaufen oder austauschen oder sonst öffentlich Spareinlagen sammeln.
Sollten absichtlich wahrheitswidrige Aussagen in einem Prospekt enthalten sein, mit welchem Anlageempfehlungen an die Öffentlichkeit gebracht werden, so kann dies autonom bestraft werden, wenn den Adressaten ein Vermögensschaden zugefügt wird.
Art. 2625 ZGB - Vereitelung einer Kontrolle
Der Straftatbestand stellt sich ein durch die Vereitelung oder Behinderung einer gesetzlich vorgesehenen Prüfung oder Kontrolle der Gesellschaft durch die Gesellschafter, andere Organe der Gesellschaft oder die Prüfungsgesellschaft und wird durch das Zurückhalten von Urkunden oder andere geeignete Machenschaften vollbracht.
Art. 2626 ZGB - Ungerechtfertigte Rückerstattung von Einlagen
Der Straftatbestand besteht in der, auch simulierten Rückerstattung von Einlagen an die Gesellschafter oder in deren Freistellung von den ihnen obliegenden Einlageverpflichtungen, ausgenommen die Fälle der gesetzlich vorgesehenen Herabsetzung des Kapitals.
Art. 2627 ZGB - Unrechtmäßige Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen
Der Straftatbestand besteht in der Verteilung von Gewinnen oder Anzahlungen auf Gewinne oder Rücklagen die nicht reell erwirtschaftet wurden oder für die gesetzlich vorgesehenen Rücklagen bestimmt waren oder deren Verteilung auf jeden Fall gesetzlich untersagt ist.
Art. 2628 ZGB - Rechtswidrige Geschäfte mit Aktien oder Anteilen der Gesellschaft oder der beherrschenden Gesellschaft
Der Straftatbestand besteht im Ankauf oder der Zeichnung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft selbst oder einer kontrollierten Gesellschaft, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Gesellschaftskapitals oder der Rücklagen bewirkt wird.
Art. 2629 ZGB - Geschäfte zum Schaden der Gläubiger
Der Straftatbestand besteht in Herabsetzungen des Kapitals, gesellschaftlichen Fusionen oder Teilungen die die Normen zum Schutz der Rechte der Gläubiger verletzen und diesen Schaden zufügen.
Art. 2629 bis ZGB - Unterlassene Mitteilung eines Interessenkonflikts
Der Straftatbestand besteht in der Verletzung der Mitteilungs- und Transparenzpflichten laut Art.
2391, Abs. I, ZGB, durch die Verwalter aber nur, falls der Gesellschaft oder Dritten ein Schaden erwachsen ist.
Art. 2632 ZGB - Vorgetäuschte Bildung des Gesellschaftskapitals
Der Straftatbestand, der den Verwaltern und Gesellschaftern zugeschrieben werden kann, stellt sich in dreifacher Weise dar: Bildung und missbräuchliche Anhebung des Gesellschaftskapitals durch Zuweisung von Aktien oder Quoten für eine Summe, die deren Nominalwert überschreitet; gegenseitige Zeichnung von Aktien oder Quoten; erhebliche Überbewertung der Einlagen von Gütern in Natur, von Forderungen oder des Gesellschaftskapitals.
Art. 2633 ZGB - Ungerechtfertigte Verteilung von Gesellschaftsgütern durch Liquidatoren
Es handelt sich um ein Sonderverbrechen der Liquidatoren, die der Gesellschaft Schaden zufügen, indem sie Güter der Gesellschaft an Gesellschafter verteilen bevor die Gläubiger befriedigt sind.
Art. 2635 und 2635 bis ZGB – Bestechung und Anstiftung zur Bestechung zwischen Privatpersonen
Täterfiguren sind die Verwalter, Generaldirektoren, leitenden Angestellten, die der Abfassung der Buchhaltungsunterlagen eines Unternehmens vorstehen, die Aufsichtsräte und Liquidatoren, oder diesen Personen unterstellte Mitarbeiter, also alle Führungspersonen des Unternehmens. Der Straftatbestand stellt sich ein, indem besagten Täterfiguren Geld oder andere Vorteile übergeben oder auch nur angeboten oder versprochen werden, damit diese ihre Treue und Dienstpflichten dem Unternehmen gegenüber verletzen.
Auch die, direkte oder indirekte, aktive Forderung nach Bestechungsgeldern durch diese Personen stellt eine Straftat dar. Der Straftatbestand besteht, auch wenn man sich zu dessen Begehung dritter Personen bedient und auch, wenn dadurch für das Unternehmen kein Schaden entsteht.
Ebenso bestraft werden auch jene, die wie oben Geld und Vorteile übergeben, anbieten oder versprechen.
Art. 2636 ZGB - Unerlaubte Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung
Die Einflussnahme muss durch zum Schein vorgenommene oder betrügerische Handlungen die Mehrheitsbildung in der Gesellschafterversammlung beeinflussen zum Zweck, für sich oder andere einen unrechtmäßigen Gewinn zu erzielen.
Art. 2637 ZGB – Agiotage / Kurstreiberei
Der Straftatbestand besteht in der Verbreitung von falschen Nachrichten oder in der Durchführung von vorgetäuschten Operationen oder sonstige Machenschaften, die geeignet sind, eine merkliche Veränderung des Preises von notierten oder nicht notierten Finanzinstrumenten zu bewirken oder in beträchtlichem Maße das Vertrauen zu erschüttern, das die Allgemeinheit in die Sicherheit des Vermögens der Banken oder Bankenkonzerne setzt.
Art. 2638 ZGB Behinderung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden
Der Straftatbestand stellt jene Verwalter, Generaldirektoren, Aufsichtsräte und Liquidatoren der Gesellschaft oder anderer Körperschaften unter Strafe, die gesetzlich öffentlichen Aufsichtsbehörden unterstehen oder diesen gegenüber verpflichtet sind, welche in ihren Mitteilungen an diese Behörden und um deren Überwachungsfunktionen zu behindern, unwahre Fakten anführen oder mitteilungspflichtige Tatsachen verschweigen.
Art. 173-bis GvD 58/1998 - Wahrheitswidrige Aussagen in Informationsblättern
Die Norm bestraft jeden, der, zum Zwecke für sich oder andere eine rechtswidrigen Gewinn zu erzielen, in den gesetzlich im Finanzbereich oder zur Zulassung zur Börsennotierung vorgesehenen Mitteilungsblättern, oder in Dokumenten, die im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten zum Kauf oder Tausch veröffentlicht werden müssen, im Bewusstsein der Wahrheitswidrigkeit der enthaltenen Informationen und in Absicht, jene irrezuführen, für welche die Blätter bestimmt sind, wahrheitswidrige Informationen vorstellt oder Daten und Tatbestände in geeigneter Weise verschweigt, um diese irrezuleiten.
2.2. Risikobereiche
Die Bereiche, die als Risikoreich für Vergehen gegen das Gesellschafterrecht bezeichnet werden, sind:
• Erstellung von Bilanzen und Weiterleitung der diesbezüglichen buchhalterischen Daten von Seiten der einzelnen Geschäftsbereiche zur Abfassung derselben;
• Beziehungen zu Revisionsgesellschaften;
• Beziehungen zu den Organen der Gesellschaft und den Gesellschaftern im Rahmen der ihnen zustehenden Kontrollbefugnisse. Abfassung, Aktualisierung und Aufbewahrung von Dokumenten die der Kontrolle unterstehen;
• Tätigkeiten im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsorgans im wirtschaftlichen und finanziellen Rahmen;
• Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einberufung und den Beschlüssen der Vollversammlung;
• Abfassung von Akten und Dokumenten zur Vorlage an Gesellschaftsorgane;
• Mitteilungen des Interessenskonflikts laut Art. 2391, Abs. I, ZGB;
• Liquidierung der Gesellschaft.
• Abschluss und Durchführung von Verträgen mit privaten Körperschaften jeglicher Art (z.B. Kauf- und Dienstleistungsverträge, Lieferungen etc.);
• Verwaltung von Beiträgen, Subventionen, Finanzierungen, Versicherungen oder Bürgschaften, die privaten Körperschaften vertrieben oder beantragt werden;
• Verwaltung von Schenkungen, Repräsentationsspesen, Wohltätigkeiten, Sponsoring und Ähnlichem;
• Beziehungen zu verbundenen und konkurrierenden Körperschaften zum Abschluss oder zur Durchführung von Verträgen sowie die allgemeine Ausrichtung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik in dieser Hinsicht.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
2.3. Zielgruppe
Die im vorliegenden Kapitel aufgezählten Verbrechen gegen das Gesellschafterrecht beziehen sich auf die Verwalter, den Generaldirektor, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Liquidatoren der Genossenschaft sowie alle Führungskräfte und Angestellten mit Kontroll-, Risiko- und Überwachungsaufgaben.
Was die Verwalter anbelangt, gilt, dass das Gesetz die De-facto-Verwalter den formell bestellten Verwaltern gleichstellt. Laut Art. 2393 ZGB haften die Verwalter (de facto und die formell bestellten Verwalter) solidarisch.
2.4. Allgemeine Verhaltensregeln
In diesem Punkt werden die Verhaltensweisen erklärt, die das Unternehmen vorgibt, um nicht gegen die vom Dekret angegebenen Straftatbestände zu verstoßen. Es sieht die ausdrücklichen Verbote zu Lasten der Adressaten vor, und zwar:
- Verhaltensweisen an den Tag zu legen und/oder mitzuhelfen, dass Verhalten eintreten können, die laut Art. 25-ter des GvD 231/2001 als Tatbestände definiert sind;
- Die Voraussetzungen laut dem oben angeführten Punkt zu schaffen, die zu Straftatbeständen werden können.
Es ist die ausdrückliche Pflicht der Adressaten:
- Ein korrektes, unverzügliches und transparentes Verhalten unter Einhaltung der geltenden Gesetze und der betrieblichen Abläufe zu zeigen, mit dem Ziel, die Bilanz des Geschäftsjahres, die Zwischenbilanzen und die Gesellschaftermitteilungen wahrheitsgetreu an den Tag zu legen. Den Gesellschaftern und Dritten soll damit eine korrekte Aufstellung der wirtschaftlichen, der vermögensrechtlichen und der finanziellen Situation des Unternehmens vorgelegt werden;
- Die Gesetze zum Schutz des Gesellschaftskapitals und die betrieblichen Abläufe einzuhalten, die auf Grundlage der Gesetze festgelegt wurden. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die Garantien der Gläubiger und Dritter nicht zu verletzen und strikt einzuhalten;
- Die Korrektheit in den Abläufen des Unternehmens und dessen Organen zu garantieren, damit jede Form von gesetzlich festgelegten, internen Kontrollen sowie der freie und korrekte Wille der Gesellschafterversammlung umgesetzt werden kann;
- Jede vom Gesetz und vom Überwachungsorgan vorgesehene Mitteilung unverzüglich, wahrheitsgetreu und in gutem Glauben zu machen, damit das Überwachungsorgan seine Funktion ausüben kann;
- Jede für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilung wahrheitsgetreu und in gutem Glauben zu machen, ohne dadurch absichtlich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder sonstiger Dritter zu beeinflussen;
- Das Geschäftsgebaren der Genossenschaft sowie ihre Beziehungen zu verbundenen und konkurrierenden Unternehmen, besonders in Hinsicht auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen, auf die größtmögliche Transparenz hin auszurichten und jegliche persönliche Vorteilsnahme zu vermeiden.
In Bezug auf die oben genannten Verhaltensweisen, ist es ausdrücklich verboten:
- Bei Ausarbeitung und Darstellung der Bilanzen, des Budgets, der Berichte oder der anderen Gesellschaftermitteilungen falsche, lückenhafte oder wahrheitsfremde Angaben zur finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Situation des Unternehmens zu machen;
- Mitteilungen in Hinsicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Informationen des Unternehmens betreffend die wirtschaftliche, finanzielle und vermögensrechtliche Situation zu unterlassen;
- Den Gesellschaftern Einlagen auszubezahlen oder dieselben von der Pflicht zu befreien, Einlagen zu tätigen, wenn sich dies nicht innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zur Kapitalverringerung abspielt;
- Die Gewinne oder Anzahlungen auf Gewinne ausschütten, die noch nicht effektiv erzielt worden sind oder laut Gesetz den Reserven zugewiesen werden müssen;
- Die Durchführung von Gesellschaftskapitalreduzierungen, Fusionen oder Spaltungen des Unternehmens, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesellschafter verstoßen;
- Scheinkapitalerhöhungen oder –bildungen vorzunehmen;
- Außerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens mit Aktien oder Anteilen des Unternehmens zu handeln;
- Bei einer Auflösung des Unternehmens die Güter der Gesellschaft von den Gläubigern abzuzweigen und sie zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen, bevor den Gläubigern alle Verbindlichkeiten getilgt wurden;
- Ein Verhalten an den Tag zu legen, das die Kontrollaktivität und die Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrates bzw. des Kontrollausschusses durch das Verheimlichen von Dokumenten oder durch betrügerische Mittel behindert;
- Die Annahme von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung durch betrügerische Absichten oder Scheintätigkeiten zu beeinflussen, mit dem Zweck, die reguläre Tätigkeit der Vollversammlung zu beeinträchtigen;
- Bei jeglicher dienstlichen Handlung, besonders aber beim Abschluss von Verträgen jeglicher Art oder bei deren Durchführung, zum Nachteil des Unternehmens eigene Vorteilsnahme walten zu lassen.
- Persönliche Geschenke oder Vorteile anderer Natur anzunehmen, anzubieten oder zu vergeben, sofern die normalen Geschäftspraktiken und die Höflichkeitsregeln überschritten werden. Derjenige, der Geschenke oder Vorteile anderer Natur vergibt, die dieses Maß und auf jeden Fall den Wert von € 100,00 überschreiten, ist laut den festgelegten Verfahrensregeln dazu angehalten, dies angemessen zu dokumentieren.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
3. Verbrechen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von marktrelevanten Positionen.
3.1. Bestimmungen
Der dritte Punkt des spezifischen Teiles widmet sich laut Art. 25-sexies des GvD 231/2001 den Verbrechen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von marktrelevanten Positionen. Als solche gelten:
Art. 184 GvD 58/1998 - Missbrauch von privilegierten Informationen.
Die Strafrelevanten Vorgehensweisen können von zwei Gruppen von Personen begangen werden:
- Personen, die auf Grund ihrer bevorzugten Stellung als Verwalter, Direktor oder Prüfer des Unternehmens, oder weil sie am Kapital des Unternehmens teilhaben, oder weil sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer auch öffentlichen Funktion oder ihres Amtes, in Besitz von privilegierten Informationen sind;
- Personen, die auf Grund der Vorbereitung oder Durchführung einer verbrecherischen Tätigkeit in Besitz von privilegierten Informationen sind;
Der Straftatbestand kann sich verschieden äußern: Ankauf, Verkauf, oder Durchführung anderer Operationen mit Finanzprodukten oder Anstiftung anderer zur Durchführung dieser Operationen; Mitteilung der privilegierten Informationen an andere.
Art. 185 GvD 58/1998 - Manipulation der Marktes.
Der Straftatbestand äußert sich in der Verbreitung von falschen Nachrichten oder in der Durchführung von simulierten Operationen oder durch andere missbräuchliche Machenschaften, die geeignet sind, eine spürbare Änderung des Preises von Finanzprodukten zu bewirken.
Es sind auch zwei leichtere Fälle des Missbrauchs von Marktpositionen vorgesehen, die als Vergehen eingestuft sind und deshalb nicht in den Geltungsbereich des GvD 231/2001 fallen sollten:
Art. 187-bis GvD 58/1998 – Vergehen des Missbrauchs von privilegierten Informationen.
Art. 187-ter GvD 58/1998 Vergehen der Manipulation des Marktes.
3.2. Risikobereiche
Die vorwiegende Tätigkeit der Genossenschaft schränkt das Risiko schon an sich ein, dass Straftatbestände solcher Art begangen werden, da diese nicht hauptamtlich mit Finanzprodukten handelt. Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Genossenschaft, auf Grund Ihrer Tätigkeit, in Besitz von Informationen geraten kann, deren ungesetzliche Verbreitung geeignet sein kann, Einfluss auf Börsenkurse und allgemein den Wert von Aktien und Anteilen von Unternehmen zu haben.
Folgende Risikobereiche können hervorgehoben werden:
• Ankauf, Verkauf und jegliche andere Operation auf dem Finanzmarkt, die unter Ausnutzung von privilegierten Informationen geschieht (insider trading);
• Mitteilung von privilegierten Informationen an Dritte jenseits der beruflichen Tätigkeit;
• Behandlung der privilegierten Informationen und Anleitung oder Anstiftung anderer, auf Grund dieser Informationen verdächtige Operationen durchzuführen.
• Mitteilungen an die Medien (z.B.: Presse, Internet, Radio und Fernsehen etc.),
• Informationen an den Markt und Beziehungen zu Analysten und Rating - Agenturen;
• Operationen mit Finanzinstrumenten;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
3.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltenweisen der verantwortlichen Personen: Der Arbeitgeber, der Generaldirektor, die Führungskräfte, die Arbeitnehmer und die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft sowie all jener, die auch als freiberufliche Mitarbeiter privilegierte Informationen behandeln.
3.4. Allgemeine Verhaltensregeln
In diesem Kapitel werden die Verhalten aufgezeigt, die das Unternehmen an den Tag legen muss, um nicht gegen die vom festgelegten Straftatbestände und Verbrechen zum Missbrauch von Marktrelevanten Positionen zu verstoßen. Es erfordert die Pflicht der Adressaten:
- Jedes Gesetz zur Vorbeugung des Missbrauchs von Marktrelevanten Positionen strengstens zu befolgen;
- Sich an die betrieblichen Abläufe und an die Verhaltensprinzipien zu halten.
Grundsätzlich sind folgende Prinzipien definiert:
- Das Unternehmen sieht im Schutz der privilegierten Informationen, derer es in Besitz ist, eine grundlegende und unumgängliche Pflicht;
- Folglich legt das Unternehmen die Richtlinien fest, die auf Grund der Besonderheit der getätigten Arbeit, der Erfahrung und der Technik den Schutz dieser Informationen sichern.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
4. Verbrechen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Der dritte Punkt des spezifischen Teiles widmet sich laut Art. 25-septies des GvD 231/2001 den Verbrechen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz, d. h.:
Fahrlässige Tötung nach Verletzung der Gesetze zur Unfallvorbeugung, der Hygiene und der Gesundheit am Arbeitsplatz
- Art. 589 StGB Fahrlässige Tötung
Tatbestände laut den oben angeführten Verbrechen
Den Tod einer Person durch die Missachtung der Gesetze zur Vorbeugung der Arbeitsunfälle verursachen, fällt in den Wirkungsbereich des Art. 589 StGB.
Fahrlässige Körperverletzung
- Art. 590 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Tatbestände laut den oben angeführten Verbrechen
Durch Missachtung der Gesetze zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen eine Körperverletzung an einer Person herbeiführen, werden laut Art. 590 StGB als fahrlässige Körperverletzungen bezeichnet.
4.2. Risikobereiche
Die Risikobereiche in Verbindung mit den Verbrechen zur Gesundheit und Arbeitssicherheit sind ausführlich im Bericht zur Gefährdungsanalyse und in den verschiedenen Risikobewertungen, erstellt von Systent GmbH – Meran, bewertet und beschrieben.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser die Meinung des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
4.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz) bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltenweisen der vom Gesetz zur Arbeitssicherheit erklärten, verantwortlichen Personen: Der Arbeitgeber, der Generaldirektor, die Führungskräfte, der Leiter der Dienststelle Arbeitsschutz, die Arbeitnehmer und die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft, im Nachfolgenden „Adressaten“ genannt.
4.4. Allgemeine Verhaltensregeln
In diesem Kapitel werden die Verhalten aufgezeigt, die das Unternehmen an den Tag legen muss, um nicht gegen die vom Dekret festgelegten Verbrechen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verstoßen. Es erfordert die Pflicht der Adressaten:
- Jedes Gesetz zur Vorbeugung der Sicherheit am Arbeitsplatz strengstens zu befolgen
- Sich an die betrieblichen Abläufe und an die Verhaltensprinzipien zu halten.
Grundsätzlich sind folgende Prinzipien definiert:
- Das Unternehmen sieht im Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie im gesetzeskonformen, würdevollen und sozial verträglichen Einsatz der Arbeitsleistung eine grundlegende und unumgängliche Pflicht;
- Folglich legt das Unternehmen die Richtlinien fest, die auf Grund der Besonderheit der getätigten Arbeit, der Erfahrung und der Technik den Schutz der Arbeiter sichern;
- Das Unternehmen wendet eine Organisation basierend auf folgenden Kriterien und Prinzipien an:
- Die Risikovermeidung;
- Die Abschätzung der nicht vermeidbaren Risiken;
- Die Risiken bei den Anfängen bekämpfen;
- Die Arbeit der Personen so anzupassen, vor allem bei der Verteilung der Arbeitsplätze, der Arbeitsausrüstung und der Produktionsmethoden, so dass monotone und sich ständig wiederholende Arbeiten vermieden und die eventuell daraus folgenden Schäden verhindert werden;
- Den Entwicklungsgrad der Technik beachten;
- Die gefährlichen Maschinen durch sicherere auszutauschen;
- Die Vorbeugungsmaßnahmen so zu definieren, dass zusammenhängend die Technik, die Organisation der Arbeit, die Arbeitsbedingungen, die sozialen Beziehungen und der Einfluss der Umwelt auf die Arbeit berücksichtigt werden;
- Die Priorität liegt im Schutz der Gesundheit;
- Den Arbeitern angemessene Anweisungen zu geben;
- Die Prinzipien werden vom Unternehmen angewandt, um die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter, einschließlich der Vorbeugung der Berufs-, der Informations-, der Bildungsrisiken sowie der Bereitstellung einer Organisation und der dazu notwendigen Mittel sicherzustellen;
- Das Suchen von Vorteilen für das Unternehmen, die wie auch immer gegen die geltenden Gesetze zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verstoßen, wird in keiner Hinsicht toleriert.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
5. Verbrechen im Zusammenhang mit der EDV und der unerlaubten Verarbeitung von Daten
5.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel widmet sich gemäß Art. 24-bis des GvD 231/2001 den Verbrechen im Zusammenhang mit der EDV laut den nachfolgend aufgezählten Artikeln des Strafgesetzbuches:
Art. 491-bis StGB - Durch Datenverarbeitung hergestellte Urkunde
Der Artikel stellt die Fälschung einer durch Datenverarbeitung hergestellten öffentlichen oder privaten Urkunde unter Strafe. Als Urkunde gilt in diesem Zusammenhang jeder Datenträger, der beweisrelevante Daten, Informationen oder Programme enthält.
Art. 615-ter StGB - Unbefugter Zugang zu einem Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssystem.
Der Straftatbestand trifft den unbefugten Zugang, also den „Einbruch“ in ein informatisches System, indem die Sicherheitsvorkehrungen des Systems umgangen oder gebrochen werden (z.B. Hacker Angriff) oder der Aufenthalt im System gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen dessen, der das Recht hat, ihn auszuschließen.
Die Gefängnisstrafen werden erhöht
1. wenn die Tat von einem öffentlichen Beamten oder einem Beauftragten eines öffentlichen Dienstes unter Missbrauch, der mit der Funktion oder dem Dienst verbundenen Befugnisse oder Pflichten begangen wird, oder von jemandem, der auch unbefugt den Beruf eines Privatdetektivs ausübt, oder unter Missbrauch der Eigenschaft als Systembetreiber;
2. wenn der Täter zur Begehung der Tat Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen anwendet oder offensichtlich bewaffnet ist;
3. wenn die Tat zur Zerstörung oder Beschädigung des Systems, zur vollständigen oder teilweisen Unterbrechung seiner Funktion, oder zur Zerstörung, Beschädigung, Entwendung – auch durch Reproduktion oder Übermittlung – oder Unzugänglichkeit der darin enthaltenen Daten, Informationen oder Programme für den Berechtigten führt.
Wenn die im ersten und zweiten Absatz genannten Taten Systeme betreffen, die von militärischem Interesse oder für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, das Gesundheitswesen oder den Zivilschutz oder allgemein von öffentlichem Interesse sind, beträgt die Strafe jeweils die Gefängnisstrafe von drei bis zu zehn Jahren und von vier bis zu zwölf Jahren.
Art. 615-quater StGB - Besitz, Verbreitung und unbefugte Installation von Geräten, Codes und anderen Mitteln für den Zugriff auf Computer- oder Telekommunikationssysteme.
Jeder, der sich mit dem Ziel, sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder anderen Schaden zuzufügen, unbefugt Apparate, Werkzeuge, Teile von Apparaten oder Werkzeugen, Codes, Passwörter oder andere Mittel, die geeignet sind, Zugang zu einem durch Sicherheitsmaßnahmen geschützten Informations- oder Telekommunikationssystem zu erlangen verschafft, besitzt, herstellt, vervielfältigt, verbreitet, importiert, übermittelt, übergibt oder auf andere Weise anderen zur Verfügung stellt oder installiert, oder der Anweisungen oder Hinweise zu diesem Zweck gibt, wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu 5.164 Euro bestraft.
Art. 615-quinquies StGB - Verbreitung von Programmen, die dazu bestimmt sind, ein Datenverarbeitungssystem zu beschädigen oder zu unterbrechen.
Der Straftatbestand trifft die Verbreitung, Mitteilung oder Übergabe von Programmen oder sonstigen informatischen Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, in einem informatischen System Schäden anzurichten, dieses zu unterbrechen oder dessen Funktionen zu stören (Z. B. Viren, Würmer, logical bombs etc.).
Art. 617-quater StGB - Abfangen, Verhindern oder Unterbrechen von Mitteilungen im Wege der Datenverarbeitung oder Telekommunikation.
Straftatbestand: Jeder, der betrügerisch Kommunikation, die sich auf ein Informations- oder Telekommunikationssystem bezieht oder zwischen mehreren Systemen erfolgt, abfängt, behindert oder unterbricht, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Sofern die Tat nicht ein schwerwiegenderes Verbrechen darstellt, gilt dieselbe Strafe für jeden, der den Inhalt der im ersten Absatz genannten Kommunikation, ganz oder teilweise, durch irgendein öffentliches Informationsmittel offenlegt.
Die in den Absätzen eins und zwei genannten Verbrechen sind auf Strafantrag des Verletzten strafbar.
Die Straftat wird von Amts wegen verfolgt und die Strafe beträgt vier bis zehn Jahre Gefängnis, wenn die Tat:
zum Nachteil eines der im Artikel 615-ter, dritter Absatz, genannten Informations- oder Telekommunikationssysteme begangen wird; zum Nachteil eines öffentlichen Beamten während oder aufgrund seiner Funktion oder durch einen öffentlichen Beamten oder Beauftragten eines öffentlichen Dienstes unter Missbrauch der mit der Funktion oder dem Dienst verbundenen Befugnisse oder Pflichten, oder durch jemanden, der auch unbefugt den Beruf eines Privatdetektivs ausübt, oder unter Missbrauch der Eigenschaft als Systembetreiber begangen wird.
Art. 617-quinquies StGB – Unerlaubter Besitz, Verbreitung und Installation von Geräten und anderen Mitteln zum Abfangen, Behindern oder Unterbrechen von informatischer- oder telematischer Kommunikation.
Straftatbestand: Wer, außerhalb der gesetzlich erlaubten Fälle, zum Zweck des Abhörens von Kommunikation in Bezug auf ein IT- oder telematisches System oder zwischen mehreren Systemen oder zum Zweck der Verhinderung oder Unterbrechung solcher Kommunikation Geräte, Programme, Codes, Passwörter oder andere Mittel, die geeignet sind, solche Kommunikation abzufangen, zu verhindern oder zu unterbrechen, beschafft, besitzt, herstellt, vervielfältigt, verbreitet, einführt, übermittelt, übergibt, auf andere Weise zur Verfügung stellt oder installiert, wird mit einer Gefängnisstrafe von ein bis vier Jahren bestraft.
Wenn eine der in Artikel 617-quater, Absatz vier, Nummer 2), genannten Umstände vorliegt, wird eine Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren verhängt.
Art. 635-bis, Art. 635-quater und Art. 635-quinquies StGB - Beschädigung von Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssystemen.
Die Straftatbestände treffen die Zerstörung, Beschädigung, Verlangsamung, Löschung oder sonstige Abänderung von Daten, Programmen oder Informationen, die sich in Systemen Dritter befinden. Der Tatbestand wird erschwert, wenn die Systeme dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gehören oder von öffentlichem Nutzen sind
Art. 635-ter StGB - Unbefugter Zugang zu einem Computer- oder Telekommunikationssystem
Straftatbestand: Wer sich unbefugt Zugang zu einem durch Sicherheitsmaßnahmen geschützten Computer- oder Telekommunikationssystem verschafft oder sich dort gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Ausschlussberechtigten aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Es wird eine Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren verhängt:
1) wenn die Straftat von einem Amtsträger oder von einer Person, die mit einer öffentlichen Dienstleistung betraut ist, unter Missbrauch der Amtsgewalt oder unter Verletzung der mit der Funktion oder der Dienstleistung verbundenen Pflichten oder von einer Person, die auch den Beruf des Privatdetektivs missbräuchlich ausübt, oder unter Missbrauch der Eigenschaft eines Netzbetreibers begangen wird
2) wenn der Täter zur Begehung der Tat Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen anwendet, oder wenn er offensichtlich bewaffnet, ist;
3) wenn die Tat die Zerstörung oder Beschädigung des Systems oder die vollständige oder teilweise Unterbrechung seines Betriebs oder die Zerstörung oder Beschädigung oder Beseitigung, auch durch Vervielfältigung oder Übertragung, oder die Unzugänglichkeit der darin enthaltenen Daten, Informationen oder Programme für den Eigentümer zur Folge hat.
Betreffen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tatbestände Computer- oder Telekommunikationssysteme, die von militärischem Interesse sind oder sich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit oder den Katastrophenschutz beziehen oder in jedem Fall von öffentlichem Interesse sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bzw. vier bis zwölf Jahren.
In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall wird die Straftat auf Strafantrag des Verletzten geahndet; in den anderen Fällen wird sie von Amts wegen verfolgt.
Art. 635-quater StGB – Beschädigung von IT- und telematischen Systemen
Straftatbestand: Sofern die Tat nicht ein schwereres Verbrechen darstellt, wird jeder, der durch die in Artikel 635-bis beschriebenen Handlungen oder durch die Einführung oder Übertragung von Daten, Informationen oder Programmen Systeme von Computern oder telematischen Systemen anderer zerstört, beschädigt, ganz oder teilweise unbrauchbar macht oder deren Betrieb erheblich stört, mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft.
Die Strafe beträgt drei bis acht Jahre Gefängnis:
- wenn die Tat von einem Beamten oder einer Person, die mit einem öffentlichen Dienst betraut ist, unter Missbrauch der Befugnisse oder unter Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Funktion oder dem Dienst, oder von jemandem, der auch unbefugt den Beruf des Privatdetektivs ausübt, oder unter Missbrauch der Stellung als Systembetreiber begangen wird;
- wenn der Täter zur Begehung der Tat Drohung oder Gewalt anwendet oder offensichtlich bewaffnet, ist.
Art. 635-quater.1. StGB - Unbefugter Besitz, Verbreitung und Installation von Geräten, Vorrichtungen oder Computerprogrammen, die darauf abzielen, ein IT- oder telematisches System zu beschädigen oder zu unterbrechen
Straftatbestand: Jeder der mit dem Ziel, ein IT- oder telematisches System oder die darin enthaltenen oder damit verbundenen Informationen, Daten oder Programme unrechtmäßig zu beschädigen oder die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Veränderung seiner Funktionsweise zu fördern, sich unbefugt Geräte, Vorrichtungen oder Computerprogramme beschafft, besitzt, herstellt, vervielfältigt, importiert, verbreitet, übermittelt, übergibt oder in irgendeiner Weise anderen zur Verfügung stellt oder installiert, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 10.329 Euro bestraft.
Die Strafe beträgt zwei bis sechs Jahre Gefängnis, wenn einer der Umstände gemäß Artikel 615-ter, Absatz zwei, Nummer 1) zutrifft.
Die Strafe beträgt drei bis acht Jahre Gefängnis, wenn die Tat Systeme betrifft, die in Artikel 615-ter, Absatz drei, beschrieben sind.
Art. 635-quinquies StGB - Beschädigung von Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssystemen von öffentlichem Interesse.
Straftatbestand: Sofern die Tat nicht ein schwereres Verbrechen darstellt, wird jeder, der durch die in Artikel 635-bis beschriebenen Handlungen oder durch die Einführung oder Übertragung von Daten, Informationen oder Programmen Handlungen ausführt, die darauf abzielen, IT- oder telematische Systeme von öffentlichem Interesse ganz oder teilweise zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder deren Funktion erheblich zu beeinträchtigen, mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft.
Die Strafe beträgt drei bis acht Jahre Gefängnis:
wenn die Tat von einem Beamten oder einer Person, die mit einem öffentlichen Dienst betraut ist, unter Missbrauch der Befugnisse oder unter Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Funktion oder dem Dienst, oder von jemandem, der auch unbefugt den Beruf des Privatdetektivs ausübt, oder unter Missbrauch der Stellung als Systembetreiber begangen wird;
wenn der Täter zur Begehung der Tat Drohung oder Gewalt anwendet oder offensichtlich bewaffnet ist;
wenn durch die Tat die Zerstörung, Beschädigung, Löschung, Veränderung oder Unterdrückung von Informationen, Daten oder Computerprogrammen verursacht wird.
Die Strafe beträgt vier bis zwölf Jahre Gefängnis, wenn eine der Umstände gemäß den Nummern 1) und 2) des zweiten Absatzes zusammen mit einer der Umstände gemäß Nummer 3) vorliegt.
Art. 640-quinquies StGB - Betrügerische Handlungen des eine elektronische Signatur Beglaubigenden.
Der Straftatbestand trifft denjenigen, welcher missbräuchlich Dienstleistungen im Rahmen der Erstellung, Ausgabe und Beglaubigung von elektronischen Signaturen verrichtet oder in diesem Zusammenhang betrügerische Handlungen vollbringt.
Artikel 1, Absatz 11, Gesetzesdekret Nr. 105, vom 21. September 2019, umgewandelt in das Gesetz Nr. 133 vom 18. November 2019 - :Cybersicherheit
Der Straftatbestand trifft denjenigen, der zum Zweck der Behinderung oder der Beeinflussung der vom G.D. Nr. 105/2019 vorgesehenen Verfahren (Bestandsaufnahme der Netze, informatischen Systeme und Dienste, sowie Auslagerung der Lieferung von ICT -Gütern und -Diensten bzw. Tests) oder der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Informationen, Daten oder Sachumstände bereitstellt, die nicht der Wahrheit entsprechen und für die Erstellung oder Aktualisierung der Listen der verwendeten Netzwerke, informatischen Systeme und informatischen Dienste oder zum Zwecke der geforderten Mitteilungen oder für die Durchführung spezifischer Kontroll- und Überwachungstätigkeiten relevant sind. Die unterlassene Mitteilung, der oben genannten Daten, Informationen oder Sachumstände innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, stellt zudem eine Straftat im Sinne von GvD Nr. 231/01 dar.
5.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche können wie folgt zusammengefasst werden:
• Fälschung von Urkunden im Wege der Datenverarbeitung;
• Unerlaubter Zugang oder Aufenthalt in geschützten informatischen oder telematischen Systemen bzw. „Eindringen“ in solche durch eine Person, die dem Unternehmen angehört;
• Missbräuchliche Aneignung, Vervielfältigung, Verbreitung, Mitteilung oder Übergabe von Codes, Passwörtern, oder anderen Mitteln, die Zugang zu Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssystemen verschaffen;
• Missbräuchliche Verbreitung, Mitteilung oder Übergabe von Programmen oder sonstigen Vorrichtungen, die bestimmt sind, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssysteme oder dort enthaltene Daten und Programme zu beschädigen oder sonst deren Funktionen zu verringern oder zu verändern (z.B. Einführung von Viren, Würmern, logical bombs etc.);
• Missbräuchliches Abfangen, Verhindern oder Unterbrechen von Mitteilungen und deren Verbreitung nach außen;
• Anbringung von Vorrichtungen, die bestimmt und geeignet sind, Mitteilungen im Wege der Datenverarbeitung und Telekommunikation abzufangen;
• Zerstörung, Löschung, Abänderung von Informationen, Daten oder Programmen Dritter ohne deren Einverständnis;
• Begehung von Tatbeständen, die geeignet sind, Informationen, Daten oder Programme zu zerstören, zu stören, zu löschen oder abzuändern, die dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gehören oder die sonst von öffentlichem Nutzen sind.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser die Meinung des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
5.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen im Zusammenhang mit EDV) bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltenweisen von allen Nutzern der Informatiksysteme des Betriebes, d.h. der Gesamtheit der Hard- und Softwarenutzer.
5.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Der spezifische Teil 4, der die Verhaltensweisen, die das Unternehmen an den Tag legt, um Verbrechen im Zusammenhang mit der EDV zu vermeiden, sieht als Pflicht für die Adressaten vor, dass:
- Die Gesetze und internen Richtlinien zum Schutz der Informatik strikt befolgt werden müssen;
- Daten, Programme und Informationen vor nicht zuständigen Mitarbeitern und Dritten zu schützen sind;
- Missbräuchliche Zugriffe auf Systeme, Programme oder Daten Dritter durch Mitarbeiter der Genossenschaft zu verhindern sind.
Den Adressaten ist es ausdrücklich verboten:
- Das Informatiksystem des Unternehmens für illegale Aktivitäten zu missbrauchen, die dem Unternehmen, dessen Mitarbeitern, den Lieferanten, den Kunden und Dritten, einschließlich des Staates oder anderen öffentlichen Körperschaften, einen Schaden zufügen könnten;
- Mitteilungen und Informationen Dritter illegal abzufangen;
- Das betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationssystem zur Verbreitung von Programmen (Viren, Spam usw.) zu verwenden, die andere Informatiksysteme beschädigen oder unterbrechen können;
- Informationen, Wissen und erworbene oder erarbeitete Daten ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vorgesetzten und/oder des zuständigen Entscheidungsträgers zu verwenden, mitzuteilen oder zu verbreiten.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
6. Transnationale Verbrechen, kriminelle Vereinigungen und mafiaartige Vereinigungen
6.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel widmet sich gemäß Art. 24-ter und 25-quater des GvD 231/2001 den transnationalen Verbrechen, der kriminellen Vereinigung und der mafiaartigen Vereinigung laut den nachfolgend aufgezählten Artikeln des Strafgesetzbuches:
Art. 416 StGB - Kriminelle Vereinigung
Der Straftatbestand wird verwirklicht, wenn drei oder mehr Personen eine Vereinigung gründen, die den Zweck verfolgt, Verbrechen zu begehen; auch die einfache Förderung ohne Teilnahme der Organisation wird bestraft, wie selbstverständlich auch ihr Aufbau, ihre Organisation und die Teilnahme an derselben.
Art. 416-bis StGB - Mafiaartige Vereinigung
Die Vereinigung hat mafiaartigen Charakter, wenn sie die Eigenschaften laut Art. 416 StGB aufweist und ihre Teilnehmer die einschüchternde Wirkung der Verbindung sowie den daraus folgenden Zustand der Unterwerfung unter diese und der Schweigepflicht ausnutzen, um Verbrechen zu begehen, oder um auf direkte oder indirekte Weise die Kontrolle über wirtschaftliche Unternehmungen, öffentliche Aufträge oder Konzessionen zu erwerben oder um widerrechtliche Gewinne für sich und andere zu erwerben oder auch um die Ausübung des Wahlrechtes zu verhindern, zu erschweren oder zu beeinflussen.
Art. 86 GvD Nr. 141 vom 26.09.2024 - Kriminelle Vereinigung zum Zweck des Schmuggels von ausländischen Tabakwaren
Der Straftatbestand stellt die kriminelle Vereinigung unter Strafe, die gemäß Art. 416 StGB gegründet wird, um ausländische Tabakwaren illegal ins Staatsgebiet einzuführen.
Art. 74 DPR 9.10.1990, Nr. 309 - Kriminelle Vereinigung zum Zweck des illegalen Drogenhandels
Der Straftatbestand stellt die kriminelle Vereinigung unter Strafe, die gemäß Art. 416 StGB gegründet wird, um illegal mit psychotropen Substanzen oder sonstige Drogen Handel zu treiben.
Art. 12 GvD 25.07.1998, Nr. 286 - Bestimmungen gegen die illegale Einwanderung
Der Straftatbestand stellt die kriminelle Vereinigung unter Strafe, die gemäß Art. 416 StGB gegründet wird, um die illegale Einwanderung von Personen ins italienische Staatsgebiet zu fördern, zu betreiben oder zu unterstützen.
Art. 378 StGB - persönliche Begünstigung
Der Straftatbestand äußert sich in der Beihilfe zur Vereitelung oder Umgehung von Untersuchungen an einem mit Haftstrafe bestraften Verbrechen.
Ein transnationales Verbrechen wird mit nicht weniger als vier Jahren Haft bestraft, sofern ihm eine organisierte kriminelle Vereinigung zugrunde liegt und:
a) es in einem oder mehreren Staaten begangen wird, oder
b) in nur einem Staat begangen wird, aber ein relevanter Teil von dessen Planung, Vorbereitung Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet, oder
c) in nur einem Staat aber von einer kriminellen Gruppierung begangen wird, die in mehreren Staaten verbrecherisch tätig ist, oder
d) in einem Staat begangen wird, seine Wirkungen aber in einem anderen zeitigt.
6.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche sind:
• die Ermächtigung und Durchführung von Investitionen, Zahlungen oder sonstigen finanziellen Operationen in Bezug auf transnationale Tätigkeiten;
• Kauf und Verkauf sowie Transport von Waren;
• Finanzielle Transaktionen und Bürgschaften zugunsten von transnationalen Operationen;
• Beziehungen zu Verwaltern und Mitarbeitern, die in gerichtliche Verfahren verwickelt sind;
• Auswahl und Aufnahme des Personals;
6.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Verwaltern, Direktoren und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Arbeit im Risikobereich ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, Partner, ebenso wie alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren, die im Nachfolgenden „Adressaten“ genannt werden.
6.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Es ist auf jeden Fall die strikte Pflicht der Adressaten vorgesehen:
- Alle Gesetze und Richtlinien in Bezug auf die Bewegung und die Ausgabe von Geld zu beachten;
- Alle Gesetze und Richtlinien im finanziellen und operativen Bereich zu respektieren;
- Die strenge und genaue Prüfung von Kunden, Geschäften und sonstigen operativen Vorgängen gemäß den betriebsinternen Richtlinien vorzunehmen.
Es ist weiters die ausdrückliche Pflicht der Adressaten:
- Alle Gesetze und Ordnungen einzuhalten, vor allem die Regelungen der Begrenzung der Barzahlungen und dafür zu sorgen, dass das Finanzsystem der Genossenschaft nicht zur Unterstützung von kriminellen Vereinigungen oder transnationalen verbrecherischen Tätigkeiten missbraucht wird;
- Besondere Beachtung beim Transport und Verpackung von Waren;
- Das Kennen der Kunden und der Handelspartner und deren Aktivitäten, um das Finanzsystem des Unternehmens vor der Geldwäsche zu schützen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
7. Verbrechen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Eigengeldwäsche, Hehlerei und Verwendung von Geldern unrechtmäßiger Herkunft.
7.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Verbrechen laut den Tatbeständen, die im Art. 25-octies GvD 231/2001 aufgezählt sind:
Art. 648 StGB - Hehlerei
Der Straftatbestand trifft denjenigen, welcher, um für sich oder anderen einen Vorteil zu erlangen, Geld oder Sachen, die aus irgendeinem Verbrechen oder einer Übertretung herrühren erwirbt, annimmt oder verbirgt oder sonst beim Erwerb, der Annahme oder dem Verbergen behilflich ist.
Art. 648-bis StGB - Geldwäsche
Der Straftatbestand trifft den Austausch oder die Weiterleitung von Geld, Gütern oder anderen Vorteilen, die aus einem Verbrechen oder einer Übertretung stammen oder die Vornahme von anderen Machenschaften, um die Herkunft besagter Güter zu verheimlichen.
Art. 648-ter StGB - Verwendung von Geldern oder anderen Gütern und Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft
Der Straftatbestand trifft die Verwendung von Geld und anderen Gütern in wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten, die aus einer verbrecherischen Tätigkeit oder aus einer Übertretung stammen, sofern die Tat nicht bereits unter die Vorsehung der ersten beiden Artikel fällt.
Art. 648-ter 1 StGB - Eigengeldwäsche
Der Straftatbestand trifft denjenigen, welcher ein Verbrechen oder eine Übertretung begangen hat und in Folge Geld, Güter oder andere Vorteile, die aus dem Verbrechen stammen, verwendet, austauscht, weiterleitet und in wirtschaftlichen, finanziellen, unternehmerischen oder spekulativen Tätigkeiten einsetzt oder andere Machenschaften vornimmt, um die Herkunft besagter Güter zu verheimlichen.
Der Einsatz oder die Verwendung besagter Güter im ausschließlichen privaten Bereich, etwa für persönliche Ausgaben, ist nicht strafbar.
Der Straftatbestand wird verschärft, wenn er im Bank- oder Finanzbereich vorgenommen wird oder generell mit organisierter Kriminalität in Verbindung steht.
7.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als riskant eingestuften Bereiche in Bezug auf die Geldwäsche sind:
• Erhalt, Aufbewahrung und Weitergabe von Geld oder Gütern unrechtmäßiger Herkunft oder Vermittlung im Rahmen dieser Tätigkeiten (Hehlerei);
• Austausch oder Weiterleitung von Geld oder sonstigen Mitteln, die aus verbrecherischen Tätigkeiten stammen (Geldwäsche);
• Sonstige Verwendung in wirtschaftlich – finanziellen Tätigkeiten von Geld oder Gütern unrechtmäßiger Herkunft;
• Bilanzerstellung und im allgemeinen Erstellung von Dokumenten zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Genossenschaft;
• Bereich der Steuererklärungen und –meldungen sowie im allgemeinen Erklärungen und Meldungen an Steuer- und Finanzbehörden;
Die internen Tätigkeiten des Unternehmens, die als besonders riskant einzustufen sind, sind Folgende:
• Kauf oder Verkauf von Gütern jeglicher Art;
• finanzielle Operationen jeglicher Art;
• Investitionen jeglicher Art;
• Sponsoring;
• Finanzierungen jeglicher Art.
• Berechnung und Einzahlung der geschuldeten Steuerbeträge;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser die Meinung des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
7.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Verwaltern, Direktoren und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Arbeit im Risikobereich ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, Partner, ebenso wie alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren, die im Nachfolgenden „Adressaten“ genannt werden.
7.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Die Genossenschaft hat in Zusammenhang mit Geldwäsche spezifische Dienstanweisungen und Leitlinien erlassen, die in diesem Zusammenhang integrierenden Bestandteil des vorliegenden Modells darstellen und hier als wiedergegeben gelten können.
Es ist auf jeden Fall die strikte Pflicht der Adressaten vorgesehen:
- Alle Gesetze und Richtlinien in Bezug auf die Bewegung und die Ausgabe von Geld zu beachten;
- Alle Gesetze und Richtlinien im finanziellen und operativen Bereich zu beachten.
Es ist weiters die ausdrückliche Pflicht der Adressaten:
- Alle Gesetze und Ordnungen im finanziellen und operativen Bereich zu respektieren, vor allem die Regelungen der Begrenzung der Barzahlungen und dafür zu sorgen, dass das Finanzsystem der Genossenschaft nicht zur Geldwäsche missbraucht wird;
- Das Kennen der Lieferanten und der Handelspartner und deren Aktivitäten, um das Finanzsystem des Unternehmens vor der Geldwäsche zu schützen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
8. Verbrechen im Zusammenhang mit Geldfälschung sowie mit Verfälschung von Markennamen, Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerblichen Erzeugnissen
8.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Verbrechen im Zusammenhang mit der Fälschung von Geld, von öffentlichen Wertpapieren und von Stempelpapieren, laut Art. 25-bis des GvD 231/2001.
8.1.1. Verbrechen im Zusammenhang mit Geldfälschung
Art. 453 StGB - Geldfälschung, Ausgabe von Falschgeld und Einfuhr in das Inland nach Verabredung
Der Straftatbestand äußert sich in der Fälschung oder absichtlichen Abänderung von Geld, in der Einfuhr, der Ausgabe oder Aufbewahrung von gefälschtem oder abgeändertem Geld, dem Erwerb oder sonstigen Empfang von Falschgeld zum Zweck, dieses in Umlauf zu bringen, das alles in Abrede mit dem Fälscher.
Art. 454 StGB - Verfälschung oder Abänderung von Geld
Der Straftatbestand äußert sich in der Fälschung oder absichtlichen Abänderung von Geld in der materiellen Vorgehensweise wie oben.
Art. 455 StGB - Ausgabe von Falschgeld und Einfuhr in das Inland ohne Verabredung
Der Straftatbestand stellt die Einfuhr, den Erwerb, die Aufbewahrung von Falschgeld unter Strafe, ohne dass eine Abrede mit dem Fälscher stattgefunden hat.
Art. 457 StGB - Ausgabe von Falschgeld, das in gutem Glauben angenommen worden ist
Der Straftatbestand stellt die Ausgabe und das Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Geld unter Strafe, das in gutem Glauben angenommen wurde.
Art. 459 StGB - Wertzeichenfälschung, Einfuhr in das Inland, Erwerb oder Inverkehrbringen gefälschter Wertzeichen oder Gewahrsam an ihnen
Der Straftatbestand trifft die Verhaltensweisen laut Art. 453, 455, 457 StGB, hat aber Wertzeichen zum Gegenstand.
Art. 460 StGB - Nachmachen von Filigranpapier, das für die Herstellung von Wertpapieren öffentlicher Schuld oder Wertzeichen verwendet wird
Bestraft werden sowohl die Fälschung als auch der Erwerb oder der Verkauf des gegenständlichen Filigranpapiers.
Art. 461 StGB - Herstellung von Filigranstempeln oder Geräten zur Fälschung von Geld, Wertzeichen oder Filigranpapier oder Gewahrsam an ihnen
Der Straftatbestand trifft die Herstellung, den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verkauf von Filigranstempeln und sonstigen Geräten zur Fälschung von Geld.
Art. 464 StGB - Verwendung von nachgemachten oder verfälschten Wertzeichen
Der Straftatbestand trifft die reine Verwendung der obgenannten Wertzeichen.
8.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf die Geldfälschung sind:
Operationen mit nicht genügend bekannten Kunden und auf jeden Fall Risiken im Bargeldverkehr;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
8.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
8.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Verwendung von Bargeld beachten.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
8.5. Verfälschung, Verwahrung und Verwendung von Markennamen, Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerblichen Erzeugnissen
8.5.1. Bestimmungen
Art. 473 StGB - Nachmachen, Verfälschen oder Verwenden von Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerbliche Erzeugnisse
Der Straftatbestand trifft die Nachahmung, Verfälschung von inländischen oder ausländischen Marken oder Unterscheidungszeichen geistiger Schöpfungen oder gewerblicher Erzeugnisse. Bestraft wird auch der reine Gebrauch solcher gefälschten Produkte, ohne dass der Täter dabei an der Verfälschung beteiligt sein muss.
Ebenso durch den Artikel geschützt sind in – oder ausländische Patente, gewerbliche Entwürfe oder Modelle. Auch hier werden Verfälschung und Nachahmung aber auch der reine Gebrauch bestraft.
Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestandes ist allerdings die Einhaltung der internationalen und inländischen Bestimmungen zum Schutz des Urheber- und Patentrechts, also des geistigen und gewerblichen Eigentums.
Art. 474 StGB - Einfuhr von Erzeugnissen mit falschen Zeichen und Handel mit solchen Erzeugnissen
Der Straftatbestand stellt sich bei Einfuhr und Handel von Gütern mit nachgemachten oder verfälschten inländischen oder ausländischen Marken oder Unterscheidungszeichen in das Inland, um damit Handel zu treiben, mit ihnen Handel zu treiben oder sie zu diesem Zweck aufzubewahren.
Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestandes ist wiederum die Einhaltung der internationalen und inländischen Bestimmungen zum Schutz des Urheber- und Patentrechts, also des geistigen und gewerblichen Eigentums.
8.6. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf Verfälschung, Verwahrung und Verwendung von Markennamen, Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerblichen Erzeugnissen sind:
Ankauf und Verkauf von Waren, deren Patentierung oder Registrierung nicht überprüft wurde;
Herstellung von Waren unter Zuhilfenahme von Vorlagen oder Modellen, deren Patentierung oder Registrierung nicht überprüft wurde;
Verwendung, Aufbewahrung und Verkauf von Bildern, Dokumenten, Foto- oder Musikdateien oder sonstigen Produkten der geistigen Schöpfung, deren Eigentum nicht überprüft wurde;
Operationen mit nicht genügend bekannten Kunden und auf jeden Fall Risiken im Warenverkehr;
Risiken im Bereich der internen Verwendung von Produkten, Modellen und im Allgemeinen gewerblichen Erzeugnissen;
Nutzung von Eigenmarken und Fremdmarken in der Vermarktung der eigenen Produkte;
Nutzung von Ursprungsbezeichnungen in der Vermarktung der eigenen Produkte.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
8.7. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
8.8. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Herstellung, die Verwahrung und den Verkauf von Waren mit inländischen oder ausländischen Marken oder Unterscheidungszeichen geistiger Schöpfungen oder gewerblichen Erzeugnissen, von geschützten Bildern, Dokumenten, Foto- oder Musikdateien oder sonstigen Produkten der geistigen Schöpfung, sowie von geschützten gewerblichen Vorlagen oder Modellen beachten.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
9. Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder mit dem Zwecke des Umsturzes der demokratischen Ordnung
9.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen zu terroristischen Zwecken) bezieht sich auf die Straftatbestände in Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen oder dem Umsturz der demokratischen Ordnung (Art. 25-quater des GvD 231/2001), die im Strafgesetzbuch aufscheinen.
Art. 270-bis StGB - Vereinigungen zu terroristischen Zwecken und zur Beseitigung der demokratischen Ordnung
Der Straftatbestand trifft die Gründung, Organisation oder Leitung einer Vereinigung, die durch die Begehung von Gewalttaten die Beseitigung der demokratischen Ordnung anstrebt.
Art. 280 StGB - Anschlag zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung
Der Straftatbestand trifft die Begehung von Anschlägen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung.
Art. 289-bis StGB - Freiheitsberaubung zu terroristischen Zwecken oder Umsturz der demokratischen Ordnung
Der Straftatbestand trifft die Freiheitsberaubung im obgenannten Zusammenhang.
Besagte Straftatbestände können auch indirekt dargestellt werden, etwa durch Finanzierung oder Beihilfe zur Finanzierung von terroristischen Organisationen.
9.2. Risikobereiche
Es kann unter Berücksichtigung der Unternehmensrealität der Genossenschaft nahezu ausgeschlossen werden, dass die oben aufgezeigten Straftatbestände im direkten Tatzusammenhang realisiert werden können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass besondere und spezifische Tätigkeitsbereiche Restrisiken in Bezug auf die Begehung besagter Straftaten oder Anstiftung bzw. Beihilfe zur Begehung derselben verbergen können, weshalb besondere Achtsamkeit geboten ist.
Besonders heikel ist die Gewährung von Finanzierungen jeglicher Art an politische, kulturelle religiöse Vereinigungen.
Die Genossenschaft könnte durch ihre Mitarbeiter und im Rahmen ihrer institutionellen Tätigkeit Beziehungen zu Kunden eingehen, die direkt oder indirekt terroristischen Vereinigungen angehören oder den Umsturz der demokratischen Ordnung beabsichtigen und diese begünstigen, indem sie ihnen finanzielle Ressourcen vermittelt oder generell ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten erweitert und so die Verfolgung ihrer kriminellen Ziele erst möglich macht.
Besonders empfindliche Bereiche können sein:
• Operationen mit unbekannten Kunden;
• Operationen mit nicht zusammenarbeitenden Ländern oder mit UIC bekannten Personen (segnalazione UIC);
• Operationen mit unbekannten Personen oder unregelmäßige Operationen (operazioni anomale);
• internationaler Transport von Waren;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser die Meinung des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
9.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Verhaltensweisen, die von den Verwaltern, Direktoren und Angestellten der Genossenschaft an den Tag gelegt werden, die ihre Arbeit in den Risikobereichen ausüben, sowie den externen Mitarbeitern, den Partnern und ebenso allen Personen, die für und/oder im Namen des Unternehmens agieren.
9.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Nachfolgend werden die Verhaltensweisen aufgezeigt, die das Unternehmen an den Tag legen muss, um zu vermeiden, dass es in die vom Dekret beschriebenen Verbrechen mit terroristischem Hintergrund miteinbezogen wird.
Grundsätzlich sind nachfolgende Prinzipien definiert:
- Die Kenntnis der Kunden, der Lieferanten und der Partner basiert auf den Erwerb von geeigneten Informationen, um Verbindungen zu Personen mit terroristischen/kriminellen Tätigkeiten grundsätzlich vermeiden zu können;
- Die gesetzlichen Regelungen und internen betrieblichen Maßgaben in Bezug auf Geldwäsche müssen vermittelt und strengstens eingehalten werden;
- Die Beziehungen mit den Lieferanten und den externen Mitarbeitern sind immer durch spezielle Verträge geregelt, die mit größter Klarheit die Inhalte der Geschäftsbeziehung sicherstellen
- Die Sicherheitsnormen, die den Transport und die Verpackung von Waren der Genossenschaft betreffen, einhalten;
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
10. Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen
10.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen) bezieht sich auf die Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch aufscheinen und von Art. 25-quater und 25-quinquies GvD 231/2001 aufgezählt sind:
Art. 600 StGB - Versklavung
Der Straftatbestand trifft die Haltung einer Person im Zustand der ständigen Unterwerfung oder des direkten Eigentums, um sie zu Arbeitsleistungen oder sexuellen Tätigkeiten zu zwingen oder sie auf jeden Fall auszunutzen.
Art. 600-bis StGB - Prostitution von Minderjährigen
Der Straftatbestand stellt die Ausnutzung der Prostitution von minderjährigen Personen unter Strafe.
Art. 600-ter StGB - Pornografische Darstellung von Minderjährigen
Der Straftatbestand stellt die Ausnutzung von Minderjährigen zur Herstellung von Pornografie unter Strafe. Zu diesem Zwecke werden sowohl die Herstellung derselben, als auch der Handel, die Wiedergabe, die Veröffentlichung, die auch kostenlose materielle Übergabe von Material dieser Art unter Strafe gestellt.
Art. 600-quater StGB - Aufbewahrung von pornografischen Darstellungen Minderjähriger
Der Straftatbestand trifft die reine Aufbewahrung besagten Materials.
Art. 600-quater, Abs. 1, StGB - Virtuelle Pornografie
Der Straftatbestand dehnt die oben angegebenen Tatbestände auf die Benutzung virtueller Bilder aus.
Art. 600-quinquies StGB - Touristische Initiativen zur Ausnutzung der Prostitution von Minderjährigen
Der Straftatbestand stellt das Betragen dessen unter Strafe, der Reisen organisiert oder bewirbt, die die Ausnutzung der Prostitution von Minderjährigen zum Zwecke haben.
Art. 601 und Art. 602 StGB - Menschenhandel
Handel mit Menschen, die gemäß Art. 600 StGB versklavt wurden.
Unerlaubte Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften laut Art. 603 bis StGB (Gesetz Nr. 199 vom 29.10.2016, sog. caporalato)
Tatbestände laut den oben angeführten Verbrechen
Anwerben von Arbeitskräften mit dem Zweck, sie bei Dritten unerlaubt, unter ausbeuterischen Bedingungen und in Ausnutzung von deren Bedürftigkeit als Arbeitskräfte einzusetzen, sowie der Einsatz von Arbeitskräften, der unter den oben genannten Bedingungen geschieht.
Ausbeutung liegt vor, wenn
1. Wiederholt den Arbeitskräften eine Entlohnung ausgezahlt wird, die erheblich unter den kollektivvertraglichen Mindeststandards liegt;
2. Wiederholt die normativ festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitnehmers verletzt werden;
3. Die normativen Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verletzt werden;
4. Die Arbeitnehmer entwürdigenden Arbeitsbedingungen, Überwachungsmethoden oder Unterkünften ausgesetzt werden.
Das Vorliegen einer dieser Umstände ist ein schwerwiegendes Indiz für die Begehung des Straftatbestands.
Der Straftatbestand gilt als erschwert, wenn er mehr als drei Arbeitnehmer betrifft, auch nur einer der Arbeitnehmer minderjährig in nicht arbeitsfähigem Alter ist oder die Arbeitskräfte schweren Gefahren ausgesetzt werden.
Art. 583-bis StGB - Praktiken zur Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich
Der Straftatbestand trifft die in einigen Kulturen praktizierte rituelle Verstümmelung der weiblichen Genitalien.
10.2. Risikobereiche
Abgesehen vom Straftatbestand nach Art. 603 bis StGB, kann unter Berücksichtigung der Unternehmensrealität der Genossenschaft nahezu ausgeschlossen werden, dass die oben aufgezeigten Straftatbestände direkt realisiert werden können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass besondere und spezifische Tätigkeitsbereiche Restrisiken in Bezug auf die Begehung besagter Straftaten oder Anstiftung bzw. Beihilfe zur Begehung oder Finanzierung derselben verbergen können, weshalb trotzdem Achtsamkeit geboten ist.
Risiken könnten sich darstellen:
Beteiligung und Tatzusammenhang können besonders in Bereichen auftreten, in denen der Mitarbeiter in Abrede mit Dritten auftritt um z. B. Menschenhandel zu finanzieren oder dessen Profite in Sicherheit zu bringen.
Im Bereich der Verwaltung von finanziellen Ressourcen aber auch im Bereich der Personalführung, da besonders Delikte gegen die Persönlichkeit des Einzelnen den Weg zur Besorgung von illegalen fremden Arbeitskräften darstellen können.
Im Bereich der informatischen Pornografie muss ein besonderes Augenmerk auf die Benutzung der telematischen und informatischen Mittel gerichtet werden.
Hinsichtlich des Straftatbestands nach Art. 603 bis StGB besteht ein Risiko im Anwerben und Einsetzen von Arbeitskräften auch über Dritte.
10.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Verhaltensweisen, die von den Verwaltern, Direktoren und Angestellten der Genossenschaft an den Tag gelegt werden, die ihre Arbeit in den Risikobereichen ausüben, sowie den externen Mitarbeitern, den Partnern und ebenso allen Personen, die für und/oder im Namen des Unternehmens agieren.
10.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Nachfolgend werden die Verhaltensweisen aufgezeigt, die das Unternehmen an den Tag legen muss, um zu vermeiden, dass es in die vom Dekret beschriebenen Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen miteinbezogen wird.
Grundsätzlich sind nachfolgende Prinzipien definiert:
- Die Kenntnis der Kunden, der Lieferanten und der Partner basiert auf dem Erwerb von geeigneten Informationen, um Verbindungen zu Personen mit kriminellen Tätigkeiten grundsätzlich vermeiden zu können;
- Die gesetzlichen Regelungen und internen betrieblichen Maßgaben in Bezug auf finanzielle Tätigkeiten und Handhabung der informatischen Mittel müssen vermittelt und strengstens eingehalten werden;
- Jedes Gesetz zur Vorbeugung der Sicherheit am Arbeitsplatz und zu Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften strengstens zu befolgen;
- Das Unternehmen sieht im Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie im gesetzeskonformen, würdevollen und sozial verträglichen Einsatz der Arbeitsleistung eine grundlegende und unumgängliche Pflicht;
- Das Suchen von Vorteilen für das Unternehmen, die wie auch immer gegen die geltenden Gesetze zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und zur Anwerbung und Einstellung von Arbeitskräften verstoßen, wird in keiner Hinsicht toleriert.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
11. Verbrechen gegen Gewerbe und Handel
11.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen gegen Gewerbe und Handel) bezieht sich auf die Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch aufscheinen und von Art. 25 bis1. GvD 231/2001 aufgezählt sind:
Art. 513 StGB - Störung der Freiheit von Gewerbe und Handel
Der Straftatbestand stellt die Anwendung von Gewalt oder betrügerischen Mitteln unter Strafe, um die Ausübung eines Gewerbes oder des Handels zu hindern oder zu stören.
Art. 513-bis StGB -Unerlaubter Wettbewerb mittels Bedrohung oder Gewalt
Der Straftatbestand stellt die Verfälschung des unternehmerischen Wettbewerbs durch Drohung und Gewalt unter Strafe.
Art. 514 StGB - Betrügerische Handlungen gegen das inländische Gewerbe
Der Straftatbestand stellt den Verkauf im In- und Ausland von gewerblichen Erzeugnissen mit nachgemachten oder verfälschten Namen, Marken oder Unterscheidungszeichen unter Strafe, wodurch dem inländischen Gewerbe ein Nachteil zugefügt wird.
Art. 515 StGB - Betrügerische Handlungen bei der Ausführung eines Handelsgeschäftes
Der Straftatbestand stellt die Lieferung einer Sache an den Erwerber unter Strafe, die nach Ursprung, Herkunft, Güte oder Menge von der angegebenen oder vereinbarten abweicht, wenn dies in der Ausübung einer Handelstätigkeit oder in öffentlich zugänglichen Räumen geschieht.
Art. 516 StGB - Verkauf von unechten Nahrungsmitteln als echte
Der Straftatbestand stellt den Verkauf von unechten Nahrungsmitteln als echte unter Strafe.
Art. 517 StGB - Verkauf von gewerblichen Erzeugnissen mit irreführenden Zeichen
Der Straftatbestand stellt den Verkauf von geistigen Werken oder gewerblichen Erzeugnissen mit Namen, Marken oder Unterscheidungszeichen unter Strafe, die den Käufer über Ursprung, Herkunft oder Güte des Verkaufsgutes täuschen können.
Art. 517-ter StGB - Herstellung und Verkauf von Erzeugnissen die unter widerrechtlicher Aneignung von Markennamen hergestellt wurden
Der Straftatbestand stellt die Herstellung oder den gewerblichen Gebrauch von Gegenständen, die durch unerlaubte Aneignung eines anerkannten Markennamens oder in Verletzung desselben hergestellt wurden, unter Strafe.
Art. 517-quater StGB - Fälschung von geografischen Ursprungsangaben oder Benennungen von Landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln
Der Straftatbestand stellt die Fälschung von geografischen Ursprungsangaben oder Benennungen von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln und deren Einfuhr oder Verkauf unter Strafe.
11.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf die Verbrechen gegen Industrie und Handel sind:
Missachtung der gängigen Geschäftspraxis in Bezug auf Verhandlungen und Abschlüsse von Geschäften.
Missachtung von Rechten auf Namen, Bezeichnungen, Marken oder Unterscheidungszeichen;
Missachtung der Vorschriften in Bezug auf den Inhalt und die Beschriftung von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln;
Risiken im Bereich der Verkaufs- und Handelstätigkeit;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
11.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen und/oder für das Unternehmen agieren.
11.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich folgende Normen, Regelungen und internen Vorschriften eingehalten werden:
- Beschriftung von Lebensmitteln und Agrarprodukten;
- Informationen über Inhalt und Gehalt von Nahrungsmitteln;
- Transparenz in der Verkaufstätigkeit;
- Konsumentenschutz;
- Marken- und Urheberrechte;
- Schutznormen für geografische Angaben und Ursprungs- und Herkunftsangaben von Lebensmitteln;
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit im Rahmen einer förderlichen und positiven Konkurrenz auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
12. Verbrechen in Verletzung des Urheberrechts und Autorenrechts
12.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel (Verbrechen in Verletzung des Urheberrechts und Autorenrechts) bezieht sich auf die Straftatbestände, die im Gesetz Nr. 633 vom 22.04.1941 aufscheinen und von Art. 25-novies GvD 231/2001 aufgezählt sind:
Art. 171, Abs. I, Buchst. a) bis, des oben genannten Gesetzes stellt die unerlaubte Veröffentlichung eines Urheberrechtlich geschützten Werkes auf telematischen Netzen und Systemen unter Strafe: Die Strafen sind erschwert, wenn das Werk nicht für die Veröffentlichung bestimmt, war sowie wenn es verformt, gekürzt oder sonst abgeändert wird und sich daraus eine Verletzung der Ehre oder Würde des Autors oder Urhebers ergibt.
Art. 171-bis stellt das unerlaubte Kopieren von Computerprogrammen oder die Einfuhr, Weitergabe, den Verkauf oder die einfache Aufbewahrung von Programmen, die sich auf Datenträgern befinden, die nicht mit dem vorgesehenen S.i.a.e. Kennzeichen versehen sind, unter Strafe. Der Straftatbestand wird auf alle Programme oder sonstigen Mittel ausgedehnt, die dazu dienen, Schutzmechanismen von Computerprogrammen zu umgehen oder außer Betrieb zu setzen. Ebenfalls (Abs. I) stehen die Veröffentlichung, Verteilung, der Verkauf von Datenbanken oder der Zugang zu solchen und deren Konsultation oder sonstige Nutzung unter Umgehung der S.i.a.e. Bestimmungen und ohne Erlaubnis des Autors oder Urhebers sowie unter Verletzung der allgemeinen Schutzbestimmungen des Urheber- und Autorenrechts unter Strafe (Art. 102-bis und 102-ter).
Art. 171-ter stellt das unerlaubte Kopieren, Verbreiten oder Abspielen von allen geschützten musikalischen, filmischen, literarischen, wissenschaftlichen Werken unter Strafe, auch wenn sie nur als Datenbank vorliegen, sowie deren Verleih, Verkauf oder sonstige Vorführung, oder deren Aufbewahrung oder Verleih. Bestraft wird ebenfalls die Herstellung und Verbreitung von Programmen oder sonstigen Mitteln, die unerlaubten Zugang zu codierten Sendungen, Programmen oder Datenbanken ermöglichen oder es erlauben, Sicherheitsvorrichtungen zu umgehen. Erschwert werden die Strafen, wenn die Kopien der missbräuchlich verwendeten Werke die 50 übersteigt bzw. wenn ein besonderer wirtschaftlicher Gewinn erreicht oder zumindest beabsichtigt wurde. Strafmilderung ist im Falle besonders leichter Verbrechen vorgesehen.
Der Straftatbestand findet bei ausschließlich persönlichem Gebrauch keine Anwendung.
Art. 171-septies dehnt die Strafen für die oben aufgelisteten Tatbestände auf Falscherklärungen und Nichterfüllung der S.i.a.e. Verpflichtungen von Seiten der dazu angehaltenen Personen aus.
Art. 171-octies stellt die missbräuchliche Herstellung von Zugangsprogrammen, -codes oder ähnlichen Vorrichtungen, die Zugang zu verschlüsselten Fernsehsendungen und ähnlichem ermöglichen unter Strafe.
Gemäß Art. 171-quinquies kann, falls einer der Straftatbestände im Rahmen des Autorenrechts in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, der Quästor die vorbeugende Schließung des Betriebes bis zu drei Monaten verfügen, dies unabhängig von den ähnlichen Maßnahmen, die gemäß GvD 231/2001 vom Richter verfügt werden können.
Art. 174-sexies, Absatz 3 sieht folgendes vor: Außer in den Fällen der Beteiligung an der Straftat werden das Unterlassen der Meldung gemäß Absatz 1 und das Unterlassen der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Es findet Artikel 24-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. Juni 2001, Nr. 231, Anwendung.
12.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf die Verbrechen gegen Industrie und Handel sind:
Missachtung von Urheberrechten und Rechten auf Namen, Marken oder Unterscheidungszeichen;
Bereich der allgemeinen Verkaufs- und Handelstätigkeit;
Bereich der allgemeinen Nutzung von telematischen Systemen, Netzwerken oder Programmen;
Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen S.i.a.e. Verpflichtungen;
Bereich der Herstellung von Computerprogrammen und deren Weitergabe unter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder Teilen solcher;
Bereich der Herstellung von Mitteilungsblättern, Zeitschriften, Werbebroschüren etc. unter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder Teilen solcher;
Zugang zu Vervielfältigungs- oder Kopiergeräten oder Entschlüsselungs-, bzw. Verschlüsselungsprogramme.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
12.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
12.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen in Zusammenhang mit dem Schutz von Urheber- und Autorenrechten streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich folgende Normen, Regelungen und internen Vorschriften eingehalten werden:
- Herstellung und Verkauf von Computerprogrammen;
- Ankauf und Verwendung von Computerprogrammen oder Teilen solcher;
- Beantragung von S.i.a.e. Kennzeichen für eigene urheberrechtlich zu schützende Werke;
- Zugang der Mitarbeiter zu Kopiergeräten und sonstigen Vervielfältigungsvorrichtungen auch informatischer Natur;
- Zugang Dritter zu eigenen Systemen, Datenbanken und Netzwerken;
- Zugang zu Systemen, Netzwerken und Datenbanken Dritter;
- Nutzung von Programmen, filmischen, musikalischen oder literarischen Werken Dritter oder sonstigen, wie immer gearteten oder gespeicherten Werken, die urheberrechtlich geschützt sind;
- Benutzung von eigenen Datenbanken oder Programmen durch Dritte;
- Marken- und Urheberrechte.
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit im Rahmen der Nutzung von geschützten Werken des Geistes auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
13. Verbrechen der Verleitung zur Falschaussage oder der Aussageverweigerung an eine Gerichtsbehörde
13.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf den Straftatbestand, der im Strafgesetzbuch unter Art. 377-bis aufscheint und von Art. 25-decies GvD 231/2001 aufgezählt ist.
Art. 377-bis StGB - Verleitung zur Falschaussage oder der Aussageverweigerung an eine Gerichtsbehörde
Straftatbestand: Verleitung einer Person durch Gewalt oder Bedrohung oder durch das Angebot von Geld oder sonstigen Vorteilen dazu, Aussagen zurückzuhalten oder Falschaussagen zu tätigen, wenn diese an eine Gerichtsbehörde gerichtet sind und in einem Strafprozess verwendet werden können.
13.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf das besagte Verbrechen sind:
Verwicklung der Genossenschaft oder deren Mitarbeiter in einen Strafprozess oder in anderen Gerichtsverfahren;
Aussagen vor Gerichtsbehörden oder vor ermittelnden Behörden.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
13.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
13.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen in Zusammenhang mit der Zeugenaussage im Strafprozess streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich gewährleistet werden:
- Dass kein auch indirekter Einfluss jedwelcher Art auf Mitarbeiter oder Dritte genommen wird, um deren Aussage vor Gericht oder vor ermittelnden Behörden zu beeinflussen;
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit und den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
14. Umweltdelikte
14.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Straftatbestände, die von Art. 25-undecies GvD 231/2001 aufgezählt werden.
14.1.1. Straftatbestände laut Strafgesetzbuch; Art. 452 bis, 452 quater, 452 quinquies, 452 sexies, 452 octies, 727-bis und 733-bis StGB
a) Art. 452 bis StGB – Umweltverschmutzung
Straftatbestand: die unerlaubte Zerstörung oder sonstige bedeutende und messbare qualitative Verschlechterung von Gewässern, der Luft oder ausgedehnter und bedeutender Abschnitte des Territoriums, eines Ökosystems, der Artenvielfalt, auch in der Landwirtschaft, der Flora und Fauna.
Der Straftatbestand wird verschärft, wenn er zu Lasten landschaftlich, biologisch, historisch, architektonisch oder archäologisch geschützter Gebiete begangen wird, sowie zu Lasten von Naturschutzgebieten, oder wenn geschützte Pflanzen- oder Tierarten geschädigt werden.
b) Art. 452 quater StGB - Umweltdesaster
Straftatbestand: wenn, außerhalb der erwähnten Straftaten, das Gleichgewicht eines Ökosystems unwiderruflich zerstört wird oder die Widerherstellung des Gleichgewichts nur durch außerordentliche Ausgaben oder Maßnahmen gewährleistet werden kann, oder wenn die Zerstörung in Hinsicht auf deren Tragweite oder ihre Schädlichkeit gegen die Personen oder die Tierwelt besondere Ausmaße annimmt.
Der Straftatbestand wird verschärft, wenn er zu Lasten landschaftlich, biologisch, historisch, architektonisch oder archäologisch geschützter Gebiete begangen wird, sowie zu Lasten von Naturschutzgebieten, oder wenn geschützte Pflanzen- oder Tierarten geschädigt werden.
c) Art. 452 quinquies StGB - Fahrlässige Umwelt vergehen
Die genannten, an sich absichtlichen Straftaten werden bei fahrlässigem Verhalten abgemildert.
d) Art. 452 sexies StGB – Handel mit hoch radioaktivem Material.
Straftatbestand: Abgabe, Annahme, Transport, Import, Export, Aufbewahrung, Handel und Aufgabe oder sonst unerlaubtes Ablagern von hoch radioaktivem Material.
Die Strafe wird verschärft, wenn Gefahr der Zerstörung oder qualitativen Verschlechterung der Gewässer, der Luft oder ausgedehnter Abschnitte des Bodens oder des Untergrunds sowie eines Ökosystems, der Artenvielfalt auch in der Landwirtschaft, der Flora und Fauna besteht.
Wenn Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht, wird die Straftat nochmals verschärft.
e) Art. 452 octies StGB – Erschwerende Umstände
Die gennannten Straftatbestände sind erschwert, wenn sie im Zusammenhang mit kriminellen Vereinigungen stehen oder solche Vereinigungen zum Zwecke gegründet wurden, solche Straftaten zu verüben.
f) Art. 727-bis StGB - Tötung, Zerstörung, Fang, Entnahme und Aufbewahrung von Exemplaren geschützter Pflanzen und Tierarten
Straftatbestand: abgesehen von den gesetzlich zugelassenen Fällen Begehung der oben angegebenen Handlungen an geschützten Wild- und Pflanzenarten.
Ausgeschlossen sind auch Fälle in denen eine geringfügige Anzahl von Lebewesen betroffen ist und der Erhalt der Art nicht durch die Handlung gefährdet ist.
g) Art. 733-bis StGB - Zerstörung oder Schädigung innerhalb eines geschützten Bereichs
Straftatbestand: Zerstörung eines Habitats innerhalb eines geschützten Bereichs oder Schädigung von dessen Erhaltszustand.
14.1.2. Straftatbestände laut Art. 137 GvD Nr. 152 vom 3.04.2006, Absatz, 3, 5 erster Satz und 13
a) Übertretungen gemäß Absätze 3, 5, erster Satz und 13,
- Absatz 3, missbräuchliche Ableitung von industriellen Abwässern, die Stoffe beinhalten, die zu den gefährlichen Substanzen laut Tabelle 5 und 3/A, Anlage 5 gehören, ohne sic an die Vorschriften der dazu erteilten Ermächtigung oder an sonstige erhaltene Vorschriften zu halten (Art. 107, Absatz 1, und 108, Absatz 4)
- Absatz 5, erster Satz; Ableitung von Industrieabwässern, die Stoffe laut Tabelle 5 Anlage 5 beinhalten und die Grenzwerte laut Tabelle 3 überschreiten oder, bei Ausguss am Boden, jene laut Tabelle 4 immer in Anlage 5 oder jene noch engeren Grenzen, die die Regionen, Autonomen Provinzen oder sonst die zuständigen Behörden festgelegt haben (Art. 107, Abs.1).
- Absatz 13. Ableitung von Stoffen oder sonstigen Materialien ins Meerwasser, für die gemäß den geltenden internationalen Normen ein absolutes Ableitungsverbot verhängt wurde, außer die Menge ist so gering, dass sie rasch von den physischen, chemischen und biologischen Prozessen unschädlich gemacht werden, die natürlich im Meer stattfinden und sofern eine vorgreifende Ermächtigung der zuständigen Behörde vorliegt.
b) Übertretungen gemäß Absätze 2, 5 zweiter Satz, und 11,
- Absatz 2 (in Bezug auf Absatz 1); Öffnung oder sonstige Durchführung von neuen Ableitungen von Industrieabwässern ohne Ermächtigung oder Weiterführung von so gearteten Ableitungen bei Widerrufener oder Aufgehobener Ermächtigung, sofern die Abwässer die gefährlichen Stoffe laut Tabelle 5 und 3/A, Anlage 5, beinhalten.
- Absatz 5, zweiter Satz; Ableitung von Industrieabwässern, die Stoffe laut Tabelle 4 Anlage 5 beinhalten und auch die Grenzwerte laut Tabelle 3/A überschreiten.
- Absatz 11; Nichteinhaltung der Ableitungsverbote laut Art. 103 und 104 (Ableitungen in den Untergrund und ins Grundwasser).
14.1.2.1. Straftatbestände laut Art. 256, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (unerlaubte Abfallbewirtschaftung): Absätze 1, Buchst. a), und 6, erster Satz, 1, Buchst. b), 3, erster Satz, und Absatz 5 und 3, zweiter Satz;
- Absatz 1, Buchst. b), und 6, zweiter Satz; Sammlung, Transport, Wiedergewinnung, Entsorgung, Handel und Vermittlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne die laut Art. 208, 209, 210, 211, 212, 214, 215 und 216 vorgesehenen Ermächtigungen, Eintragungen oder Mitteilungen sowie zwischenzeitliche Lagerung am Herstellungsort in Verletzung der laut Art. 227, Abs. 1, Buchst. b) vorgesehenen Vorschriften von gefährlichen sanitären Abfällen.
- Absatz 1, Buchst. b), 3, zweiter Satz; Sammlung, Transport, Wiedergewinnung, Entsorgung, Handel und Vermittlung von gefährlichen Abfällen ohne die laut Art. 208, 209, 210, 211, 212, 214, 215 und 216 vorgesehenen Ermächtigungen, Eintragungen oder Mitteilungen sowie Einrichtung oder Unterhalt einer nicht bewilligten Mülldeponie;
- Absatz 5 und 3, zweiter Satz; Nicht bewilligte Durchmischung von Abfällen und Einrichtung oder Unterhalt einer nicht bewilligten Mülldeponie, falls diese für gefährliche Abfälle bestimmt ist;
14.1.2.2. Straftatbestände laut Art. 257, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (Bonifizierung von Örtlichkeiten): Absätze 1 und 2
- Absatz 1, Verschmutzung des Bodens, des Untergrundes, der Oberflächengewässer oder des Grundwassers indem die Risikoschwellen überschritten werden, wenn dies den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt wird und die verschmutzte Örtlichkeit nicht gemäß Art. 242 fg. bonifiziert wird.
- Absatz 2, falls das Vergehen durch gefährliche Stoffe bewirkt wird.
(Bei diesen Straftatbeständen wird die Aussetzung der Strafe der Durchführung der vorgeschriebenen Bonifizierungs- und Wiederherstellungseingriffe untergeordnet!)
14.1.2.3. Straftatbestand laut Art. 258, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (Verletzung der Mitteilungspflichten sowie der Verpflichtungen zur Führung von Registern und Formularen) Absatz 4, zweiter Satz:
Vorlegen einer Abfallerklärung, die verfälschte Angaben bezüglich Natur, Zusammensetzung und chemisch-physische Eigenschaften des Abfalls enthält sowie Verwendung eines gefälschten Abfallscheins beim Transport von Abfällen.
14.1.2.4. Straftatbestand laut Art. 259, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (illegale Verbringung von Abfällen) , Absatz 1:
- Durchführung von Abfalltransporten die laut Art. 26 der EU Verordnung vom 1. Februar 1993, Nr. 259, eine illegale Verbringung von Abfällen darstellt. Wobei verschärfend wirkt, wenn die Abfälle gefährlich sind[1].
(Auf die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes folgt die Beschlagnahme des zur Begehung der Straftat benutzten Fahrzeuges!)
14.1.2.5. Straftatbestand laut Art. 260, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (organisierte Tätigkeit zur illegalen Abfallverbringung):
- Abgabe, Empfang, Transport, Export, Import oder jedenfalls missbräuchliche Bewirtschaftung von erheblichen Abfallmengen, durch mehrere Operationen und durch Bereitstellung von Mitteln und dauerhaft organisierten Tätigkeiten, zum Zwecke der Erwirkung eines ungerechtfertigten Gewinns. Verschärfend wirken radioaktive Abfälle.
(Bei diesen Straftatbeständen kann die Aussetzung der Strafe der Tilgung von eventuellen Umweltschäden oder –gefahren untergeordnet werden! Es wird für die Verantwortlichen das Verbot von verschiedenen Tätigkeiten verhängt, darunter Unternehmensführung, Abschluss von Verträgen mit öffentlichen Verwaltungen, Bekleidung von öffentlichen Ämtern)
14.1.2.6. Straftatbestand laut Art. 260-bis, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (Sistri): Absätze 6, 7, zweiter und dritter Satz und 8, erster und zweiter Satz;
- Absatz 6: Lieferung, in einer Sistri vorgelegten Erklärung zur Abfallanalyse, von falschen Angaben zur Natur, Zusammenstellung und chemisch – physische Eigenschaften von Abfällen sowie Verwendung einer gefälschten Erklärung, die zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der Abfälle abgegeben wird;
- Absatz 7, zweiter und dritter Satz: Bei Abfalltransporten, nicht – Verwendung des Scheins „SISTRI - AREA MOVIMENTAZIONE“ bei Abfalltransporten und, falls notwendig, der Abfallanalyse, sofern es sich um gefährliche Abfälle handelt; dies auch, wenn beim Transport eine Bescheinigung verwendet wird, die falsche Angaben bezüglich Natur, Zusammensetzung und chemisch – physische Eigenschaften des Abfalls enthält;
- Absatz 8, erster und zweiter Satz: bei Abfalltransporten Verwendung eines betrügerisch abgeänderten Scheins „SISTRI - AREA MOVIMENTAZIONE“, wobei die Strafe bei gefährlichen Abfällen verschärft wird.
14.1.2.7. Straftatbestand laut Art. 279, GvD Nr. 152 vom 3.04.2006 (Strafen), Absatz 5: Überschreitung bei Führung einer Müllhalde der Emissionsschwellen oder nicht – Einhaltung der in der amtlichen Bewilligung enthaltenen Vorschriften, der Vorschriften laut Anlagen I,II, III, der Pläne und Programme oder sonstigen Vorschriften gemäß Art. 271 oder sonstiger amtlicher Vorschriften, wesentliche oder unwesentliche Abänderung der Anlage ohne amtliche Bewilligung, sofern dabei die Überschreitung der Emissionswerte auch die Überschreitung der für die Luftqualität festgelegten Grenzwerte mit sich bringt.
Mehrere der hier unter 2) aufgezählten Straftatbestände können bei wiederholter Rückfälligkeit als Zusatzstrafen das endgültige Verbot der Unternehmenstätigkeit mit sich bringen, ansonsten das Verbot, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen, das allgemeine Werbeverbot für Produkte des Unternehmens.
14.1.3. Straftatbestände laut Ges. vom 7. Februar 1992, Nr. 150 (Regelung der Straftatbestände bezüglich Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Normen zum Handel und Besitz von Säugetieren oder Reptilien, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können):
14.1.3.1. Übertretungen laut Art. 1, Abs.1 und 2, Art. 2, Abs. 1 und 2, und 6, Abs. 4;
- Art. 1, Abs. 1; Bei Exemplaren, die unter die Vorsehung von Anl. A, EU Verordnung Nr. 338/97 fallen:
a) Einfuhr, Export von Arten ohne die vorgesehenen Zertifikate oder Lizenzen;
b) Nicht – Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Unversehrtheit der Exemplare, die in einer Lizenz oder einem Bescheinigung enthalten sind, welche gemäß EU Verordnungen Nr. 338/97 vom 9.12.1996 und Nr. 939/97 erlassen wurden;
c) Verwendung der Exemplare abweichend zu den Vorschriften in den Zulassungen oder Erklärungen, die in einem mit der Einfuhrlizenz oder nachträglich erlassen werden;
d) Transport oder Transit auch im Auftrag Dritter von Exemplaren ohne die vorgesehenen Lizenzen oder Bescheinigungen, erlassen gemäß EU Verordnungen Nr. 338/97 und Nr. 939/97 sowie, falls zutreffend, gemäß dem Abkommen von Washington zum Artenschutz;
e) Handeln in Verletzung des vorliegenden Gesetzes und der EU Verordnungen Nr. 338/97 und Nr. 939/97mit künstlich vermehrten Pflanzen;
f) Besitz zu Gewinnzwecken, Kauf, Verkauf, Export, Ausstellung oder Besitz zum Zwecke des Verkaufs, Angebot oder sonstige Abgabe von Exemplaren ohne vorgeschriebene Dokumentation.
Verschärfung bei Rückfälligkeit oder im Falle von Straftaten, die im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit begangen werden.
- Art. 2, Abs. 1 und 2: Straftatbestände wie oben bei Exemplaren, die unter die Vorsehung von Anl. B und C, EU Verordnung Nr. 338/97 fallen.
- Art. 6, Abs. 4: Allgemeines Verbot des Besitzes von lebenden wilden oder gezüchteten Säugetieren oder Reptilien die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und das öffentliche Wohl darstellen können.
14.1.3.2. Straftatbestände laut Strafgesetzbuch, die von Art. 3-bis, Abs. 1, aufgerufen sind:
Verschiedene Straftatbestände laut Art. 16, § 1, Buchstaben a), c), d), e), und l), der EU Verordnung Nr. 338/97[2] bezüglich Fälschung oder missbräuchlicher Abänderung von Bescheinigungen, Lizenzen, Einfuhrmitteilungen, Erklärungen, Mitteilung von Informationen, die zum Zwecke erteilt werden, eine Lizenz oder eine Bescheinigung zu erwirken, werden der Strafvorsehung des Strafgesetzbuches unterstellt.
14.1.4. Straftatbestände laut Art. 3, Absatz 6, Ges. 28.12.1993, Nr. 549 (abgeschafft)
14.1.5. Straftatbestände laut GvD vom 6. November 2007, Nr. 202, Art. 8, Abs. 1 und 2, Art. 9, Abs. 1 und 2.
Absichtliche oder fahrlässige Verschmutzung von Meerwasser, begangen durch den Kapitän oder die Besatzung eines Schiffes, wobei der Straftatbestand durch dauerhafte Schädigung der Wasserqualität, von Tieren und Pflanzen, oder durch Herbeiführung eines Schadens erschwert wird, der sich besonders schwierig oder teuer beseitigen lässt.
14.2. Risikobereiche
Die von der Genossenaschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf Umweltdelikte sind:
Bereich der Abfallbewirtschaftung und Abwässerentsorgung;
Bereich der allgemeinen Verkaufs- und Handelstätigkeit;
Entsorgung und Wiederverwertung von Abfällen;
Ausstellung von Bescheinigungen und Erklärungen im Umweltbereich (besonders im Entsorgungs- und Transportbereich);
Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtungen im Umweltbereich;
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
14.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
14.4.Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen im Umweltbereich streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich folgende Normen, Regelungen und internen Vorschriften eingehalten werden:
Herstellung und Verkauf von jeglichem im Umweltbereich relevantem Material;
Verwendung, Lagerung und Aufbewahrung von im Umweltbereich relevanten Materialien;
Lagerung, Transport und Entsorgung von Abfällen, sei es durch eigene Mitarbeiter und Strukturen oder durch Dritte;
Abwässerentsorgung;
Filterung von austretenden Gasen;
Ausstellung und Beantragung von Bescheinigungen und Erklärungen;
Ausfüllen von Mitteilungen und sonstigen Formblättern;
Bei Beanspruchung von externen Dienstleistungen Prüfung der Normenkonformität im Umweltbereich;
Aktualisierung und Erneuerung eventueller Zertifizierungen und Protokolle im Umweltbereich.
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit im Rahmen der Nutzung von geschützten Werken des Geistes auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
15. Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung
15.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf den Straftatbestand laut Art. 22, Abs. 12 bis, GvD Nr. 286 vom 25.07.1998, der im Strafgesetzbuch unter Art. 377-bis aufscheint und von Art. 25-duodecies GvD 231/2001 aufgezählt ist.
Art. 22, Abs. 12 bis, GvD 186/98
Straftatbestand: Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Nicht-EU-Bürgern, deren Aufenthaltsbewilligung verfallen ist, nicht termingerecht erneuert oder von den zuständigen Behörden widerrufen oder aufgehoben wurde.
Im Zusammenhang mit der Haftung gemäß GvD 231/01 sind einzig Situationen relevant, bei denen
mehr als drei Mitarbeiter, oder
minderjährige Mitarbeiter unter den oben genannten Bedingungen beschäftigt wurden oder
die Mitarbeiter besonderen Gefahren bezüglich der zu leistenden Tätigkeiten und allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt wurden.
Art. 12, Absatz 3, 3-bis und 3-ter, GvD 286/98
Straftatbestand: Förderung, Leitung, Organisation, Finanzierung, Durchführung des Transports von Ausländern in das Staatsgebiet oder die Durchführung anderer Handlungen, die auf die illegale Einreise einer Person in das Staatsgebiet, oder in einen anderen Staat, für welchen die Person weder die entsprechende Staatsbürgerschaft noch eine Aufenthaltsgenehmigung aufweisen kann, abzielen.
Im Zusammenhang mit der Haftung gemäß GvD 231/01 sind folgende Situationen relevant:
illegale Einreise oder Aufenthalt im Staatsgebiet von fünf oder mehr Personen, oder
die transportierte Person wurde einer Lebensgefahr oder einer Gefahr für deren Unversehrtheit ausgesetzt, um die illegale Einreise oder den Aufenthalt zu ermöglichen, oder
die transportierte Person wurde einer unmenschlichen oder degradierenden Behandlung unterworfen, um die illegale Einreise oder den Aufenthalt zu ermöglichen, oder
der Tatbestand wird von drei oder mehreren Personen in Tateinheit begangen. oder
es werden internationale Transportleistungen oder gefälschte oder illegale erhaltene Dokumente verwendet, oder
die Täter verfügen über Waffen oder Sprengstoff, oder
die dargelegten Tatbestände werden begangen, um Personen anzuwerben, die für die Prostitution oder jedenfalls für die sexuelle oder arbeitsrechtliche Ausnutzung bestimmt sind, oder
beziehen sich auf die Einreise von Minderjährigen, die mit illegalen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, um deren Ausnutzung zu fördern, oder
die dargelegten Tatbestände werden begangen, um einen Profit, eventuell auch indirekt, zu erzielen.
Art. 12, Absatz 5, GvD 286/98
Straftatbestand: Begünstigung des Aufenthalts im Staatsgebiet, um einen unrechtmäßigen Profit zu erzielen und zwar aufgrund der Illegalität des Ausländers bzw. aufgrund der in Art. 12 GvD 286/98 enthaltenen Handlungen.
15.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf das besagte Verbrechen sind:
Beschäftigung von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern auf welche die fremdenpolizeilichen Bestimmungen laut GvD 286/98 greifen;
Einhaltung der Bestimmungen zur Einstellung und Meldung von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern;
Nicht – Überprüfung von Einreise – und Aufenthaltsdokumenten von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern;
Besondere Sorgfalt bei Beschäftigung von Minderjährigen;
Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Vorbeugung und Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz.
Es können jederzeit Ergänzungen zu den aufgezählten Risikobereichen vom Verwaltungsrat vorgenommen werden, nachdem dieser das Gutachten des Überwachungsorgans eingeholt hat, das die Aufgabe übernimmt, diesbezügliche Voraussetzungen festzulegen und die angebrachten Maßnahmen zu definieren.
15.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
15.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze und Verordnungen in Zusammenhang mit Einstellung und Meldung von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich gewährleistet werden:
- Dass kein Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern ohne strenge Überprüfung seiner Aufenthaltsgenehmigungen eingestellt oder bei Verfall oder Widerruf derselben weiterbeschäftigt wird;
- Dass im Allgemeinen die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von Minderjährigen am Arbeitsplatz streng beachtet werden;
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit und den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht, wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
16. Verbrechen im Zusammenhang mit Rassismus und Xenophobie
16.1. Bestimmungen
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Straftatbestände die im Gesetz Nr. 654 vom 13. Oktober 1975 unter Artikel 3, Absatz 3-bis, enthalten sind, und auf die Art. 25-terdecies GvD Nr. 231/2001 Bezug nimmt.
Art. 3, Absatz 3-bis, Gesetz 654/1975
Der Straftatbestand stellt die Propaganda oder Hetze und Anstiftung dar, die auf eine Art und Weise begangen wird, dass eine konkrete Gefahr der Verbreitung besteht und teilweise oder ganz auf die Leugnung, auf die gravierende Verharmlosung oder auf die Verherrlichung der Shoah oder der Verbrechen des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen, sowie von den Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtsfhofs, ratifiziert gemäß Gesetz Nr. 232 vom 12 Juli 1999, basiert.
Art. 25-terdecies GvD 231/2001
Sieht unter Absatz 1 im Hinblick auf die Begehung der Straftaten ex Art. 3, Absatz 3-bis, Gesetz 654/1975 die Verhängung einer Geldstrafe zwischen zweihundert und achthundert Quoten, bzw. Geldstrafen zwischen Euro 51.600,00 und Euro 1.239.200,00 gegenüber der Körperschaft, vor.
Zu der Geldstrafe können zusätzlich die von Art. 9, Absatz 2, Gvd 231/2001 angeführten Ausschlüsse verhängt werden:
a) Verbot der Ausübung der Tätigkeit
b) Aussetzung oder der Widerruf von Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen die für die Begehung der Straftat zweckmäßig sind
c) Verbot Verhandlungen mit der Öffentlichen Verwaltung zu führen
d) Ausschluss von Begünstigungen, Finanzierungen und Beiträgen oder Hilfsmittel und deren Widerruf für den Fall, dass diese bereits gewährt worden sind.
e) Werbeverbot für Güter und Dienste für den Zeitraum von nicht weniger als ein Jahr
Wurde die Körperschaft oder ihre Organisationseinheit dauernd für den einzigen oder vorrangigen Zweck verwendet um die Begehung der obgenannten Straftaten zu erlauben oder zu fördern, wird das definitive Verbot der Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 16, Absatz 3, GvD 231/2001 verhängt.
16.2. Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als risikoreich eingestuften Bereiche in Bezug auf das besagte Verbrechen sind:
- Betreiben von Internetseiten und Plattformen im Internet
- Publizieren von Zeitschriften und Magazinen
- Fernseh- und Radioauftritt
16.3. Zielgruppe
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die an den Tag gelegten Verhaltensweisen von Führungskräften und Angestellten der Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in den Risikobereichen ausüben, sowie die externen Mitarbeiter, die Partner und alle Personen, die im Namen oder/und für das Unternehmen agieren.
16.4. Allgemeine Verhaltensregeln
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit und den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die Angaben im vorliegenden Dokument wurden in allgemeiner Form gemacht wobei möglicherweise interne Prozesse bestehen könnten, die genauere Vorgaben beinhalten. Gegebenenfalls müssen besagte strengere Regeln genau beachtet werden.
17. Betrug bei Sportwettbewerben, illegalem Glücksspiel oder Wetten und Glücksspielen, die von verbotenen Geräten gespielt werden
17.1. Bestimmungen
Dieses Kapitel bezieht sich auf die in den Artikeln 1 und 4, Gesetz Nr. 401 vom 13. Dezember 1989 genannten Straftaten, auf die Artikel 25-quaterdecies GvD 231/2001 Bezug nimmt.
Art. 1 L. 401/ 1989 - Betrug bei Sportwettbewerben
Straftatbestand: Jeder, der einem der Teilnehmer eines von anerkannten Verbänden organisierten Sportwettbewerbs Geld oder andere Vorteile oder Vergünstigungen anbietet oder verspricht, um ein anderes Ergebnis zu erzielen als das, das sich aus der ordnungsgemäßen und fairen Durchführung des Wettbewerbs ergibt, oder andere betrügerische Handlungen vornimmt, die dem gleichen Zweck dienen, sowie der Teilnehmer des Wettbewerbs, der das Geld oder andere Vorteile annimmt oder das Versprechen annimmt.
Art. 4 L. 401/ 1989 - Missbräuchliche Ausübung von Glücksspielen oder Wetttätigkeiten
Fälle im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Organisation oder dem Verkauf von Glücksspielen und Wetten unter Verstoß gegen behördliche Genehmigungen oder Konzessionen.
Art. 25 quaterdecies GvD 231/01
Im Zusammenhang mit der Begehung der in den Artikeln 1 und 4 des Gesetzes Nr. 401 vom 13. Dezember 1989 genannten Straftaten werden gegen das Unternehmen folgende finanzielle Sanktionen verhängt:
a) für Straftaten, die Geldstrafe bis zu fünfhundert Quoten;
b) für Bußgelder, die Geldstrafe bis zu zweihundertsechzig Quoten.
2. Im Falle einer Verurteilung wegen einer der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Straftaten werden die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Unterlassungsstrafen für eine Dauer von mindestens einem Jahr angewandt.
17.2 Risikobereiche
Die von der Genossenschaft in Bezug auf die hierin beschriebenen Straftaten identifizierten Risikobereiche stellen sich wie folgt dar:
Sponsoring von Sportveranstaltungen;
Organisation von Glücksspielen (concorsi a premi);
Das konkrete Risiko kann allerdings als sehr gering eingestuft werden, da die Genossenschaft derzeit keine Sponsoringverträge unterhält und keine Glücksspiele organisiert.
17.3. Adressaten
Dieses Kapitel bezieht sich auf das Verhalten von VWR-Mitgliedern, Direktoren und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben in von der Genossenschaft als gefährdet eingestuften Bereichen wahrnehmen, sowie von externen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und allen, die im Namen oder im Auftrag der Genossenschaft handeln.
17.4. Verhaltensregeln
Es wird bekräftigt, dass es auch in diesem Bereich notwendig ist, sich bei der gewerblichen Tätigkeit an die allgemeinen Grundsätze der Fairness zu halten und von illegalen Aktivitäten abzusehen.
18. Steuerdelikte
18.1. Bestimmungen
Dieses Kapitel bezieht sich auf die im GvD Nr. 74 vom 10. März 2000 genannten Straftaten, auf die Artikel 25-quinquiesdecies GvD Nr. 231/2001 Bezug nimmt.
Art. 25 quinqiuesdecies GvD 231/2001 - Steuervergehen
Im Rahmen der strafrechtlichen Haftung der Gesellschaft laut GvD 231/01 sind folgende Vergehen von Bedeutung:
a) die betrügerische Erklärung durch die Verwendung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nichtexistierende Geschäftsfälle (Angabe von fiktiven Passivposten);
b) die betrügerische Erklärung mittels vorgetäuschter Geschäftsfälle, falscher Dokumente oder sonstiger arglistiger Mittel (Angabe von reduzierten Aktivposten, fiktiven Passivposten oder fiktiven Guthaben/Einbehalten, bei Überschreitung bestimmter Mengenlimits);
c) die Ausstellung von Rechnungen oder anderer Dokumente für nichtexistierende Geschäftsfälle, um Dritten die Umgehung der Einkommens- und Mehrwertsteuer zu ermöglichen;
d) die Verheimlichung oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen oder anderer zwingend aufzubewahrender Dokumente, um die Ermittlung von Einkommen oder Umsatz zu verhindern, mit dem Ziel die eigenen Steuerpflichten (Einkommens- und Mehrwertsteuer) zu umgehen oder dies Dritten zu ermöglichen;
e) die betrügerische Umgehung von Steuerzahlungen (Einkommens- und Mehrwertsteuerzahlungen) oder die betrügerische Umgehung von Zahlungen entsprechender Zinsen oder Verwaltungsstrafen,
o wenn hierfür Verkäufe vorgetäuscht werden bzw. andere betrügerische Operationen vorgenommen werden und folglich die Zwangseintreibung nicht mehr wirksam ist;
o wenn falsche Angaben zum Zwecke des Steuerausgleichs gemacht werden;
In beiden Fällen sind vom Gesetz bestimmte Mengenlimits im Hinblick auf die Strafbarkeit vorgesehen.
f) Die nicht wahrheitsgetreue Erklärung (Art. 4 GvD Nr. 74/2000); falls mit transnationalen betrügerischen Mitteln begangen und falls zwecks Umgehung der MwSt. im Ausmaß von nicht weniger als 10 Millionen Euro begangen.
g) Die unterlassene Erklärung (Art. 5, GvD Nr. 74/2000); falls mit transnationalen betrügerischen Mitteln begangen und falls zwecks Umgehung der MwSt. im Ausmaß von nicht weniger als 10 Millionen Euro begangen.
h) Der unrechtmäßige Ausgleich (Art. 10 quater GvD Nr. 74/2000); falls mit transnationalen betrügerischen Mitteln begangen und falls zwecks Umgehung der MwSt. im Ausmaß von nicht weniger als 10 Millionen Euro begangen.
Allgemein gelten folgende Schwellen damit die zuletzt erwähnten drei Steuervergehen als Strafdelikte geahndet werden:
*Nicht wahrheitsgetreue Erklärung: wenn zum Zwecke der Umgehung von Einkommens- oder Mehrwertsteuer, in einer der jeweiligen jährlichen Steuererklärungen, die diese Steuern betreffen, reduzierte Aktivposten oder nichtexistierende Passivposten angegeben werden und gleichzeitig a) die hinterzogene Steuer, im Hinblick auf eine der einzelnen Steuern, höher als hunderttausend Euro ist; und b) die Gesamthöhe der Aktivposten, welche der Besteuerung entzogen wurde, auch anhand der Angabe von nichtexistierenden Passivposten, höher als 10% der Gesamthöhe der Aktivposten in der Erklärung, oder jedenfalls höher als zwei Millionen Euro ist.
*Unterlassene Erklärung: wenn zum Zwecke der Umgehung der Einkommens - oder Mehrwertsteuer, keine der verpflichtenden Steuererklärungen vorgelegt wird und die hinterzogene Steuer in Bezug auf die einzelne Steuer, höher als fünfzigtausend Euro ist.
*Unterlassene Jahreserklärung der Steuersubstitute: wenn die Höhe der nicht getätigten Steuerrückbehalte höher als fünfzigtausend Euro ist.
*Unrechtmäßige Ausgleich: wenn die geschuldeten Summen nicht überwiesen werden, in dem der Ausgleich von nicht zustehenden oder nicht existierenden Guthaben für einen Jahresbetrag von mehr als fünfzigtausend Euro verwendet wird.
18.2 Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als Risikobereiche in Bezug auf die hierin beschriebenen Straftaten identifizierten Bereiche stellen sich wie folgt dar:
- Korrekte Führung der Buchhaltung und der entsprechenden Unterlagen;
- Tätigkeiten die auf die Bestimmung der Steuern abzielen;
18.3. Adressaten
Dieses Kapitel bezieht sich auf das Verhalten von Direktoren, Führungskräften und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben in der von der Genossenschaft als gefährdet eingestuften Bereichen wahrnehmen, sowie von externen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und allen, die im Namen oder im Auftrag der Genossenschaft handeln.
18.4. Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Steuergesetze und Verordnungen streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich gewährleistet werden:
- Strikte Einhaltung aller geltenden Steuergesetze und -bestimmungen;
- Kenntnis von Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern auf der Grundlage der Beschaffung geeigneter Informationen, um den Kontakt mit Personen, die in kriminelle Aktivitäten verwickelt sind, zu vermeiden;
- Überwachung der Professionalität und Korrektheit aller externen Beauftragten;
Es wird bekräftigt, dass es auch in diesem Bereich notwendig ist, sich bei der gewerblichen Tätigkeit an die allgemeinen Grundsätze der Fairness zu halten und von illegalen Aktivitäten abzusehen.
Die in diesem Dokument enthaltenen Hinweise sind in allgemeiner Form formuliert, ohne zu berücksichtigen, dass es interne Prozesse geben kann, die genauere Regeln vorschreiben; in diesem Fall muss immer die restriktivste Regel angewendet werden.
19. Schmuggel
19.1 Gesetzliche Bestimmungen
Dieses Kapitel bezieht sich auf die im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 43 von 1973 genannten Schmuggeldelikte, auf die Artikel 25-sexiesdecies GvD Nr. 231/2001 Bezug nimmt.
Art. 25 - sexiesdecies GvD Nr. 231/01 – Schmuggel
Straftatbestand: Das Verhalten derjenigen, die unter Verletzung der Zollbestimmungen Waren, die Grenzzöllen unterliegen, in das Staatsgebiet einführen.
In Bezug auf die Begehung von Straftaten, die in den nationalen Ergänzungsbestimmungen zum Zollkodex der Union festgelegt sind, gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret, das in Umsetzung der Artikel 11 und 20, Absätze 2 und 3, des Gesetzes vom 9. August 2023, Nr. 111, erlassen wurde, und im einheitlichen Text der gesetzlichen Bestimmungen über Produktions- und Verbrauchssteuern sowie die damit verbundenen straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, wird gegen das Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu zweihundert Quoten verhängt.
Wenn die geschuldeten Steuern oder Zollabgaben einen Betrag von einhunderttausend Euro übersteigen, wird gegen das Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu vierhundert Quoten verhängt.
Im Zusammenhang mit Art. 25-sexiesdecies sind folgende Artikel/Straftatbestände des GvD. Nr. 141 vom 26. September 2024 relevant:
Artikel 27 (Zollgebühren und Grenzgebühren)
Artikel 78 (Schmuggel durch unterlassene Erklärung)
Artikel 79 (Schmuggel durch falsche Erklärung)
Artikel 80 (Schmuggel im maritimen, luftfahrtspezifischen Warenverkehr und in den Grenzseen)
Artikel 81 (Schmuggel durch unrechtmäßige Verwendung von importierten Waren mit vollständiger oder teilweiser Reduzierung der Gebühren)
Artikel 82 (Schmuggel bei der Ausfuhr von Waren, die zur Rückerstattung von Gebühren zugelassen sind)
Artikel 83 (Schmuggel bei der vorübergehenden Ausfuhr und in speziellen Nutzungs- und Veredlungsregimen)
Artikel 84 (Schmuggel von verarbeiteten Tabakwaren)
Artikel 85 (Schwerwiegende Umstände bei dem Delikt des Schmuggels von verarbeiteten Tabakwaren)
Artikel 86 (Kriminelle Vereinigung zur Begehung von Schmuggel von verarbeiteten Tabakwaren)
Artikel 88 (Schwerwiegende Umstände beim Schmuggel)
Artikel 94 (Vermögenssicherheitsmaßnahmen. Einziehung)
19.2 Risikobereiche
Die von der Genossenschaft in Bezug auf die hierin beschriebenen Straftaten identifizierten Risikobereiche stellen sich wie folgt dar:
- Internationaler Transport von Waren;
- Operationen mit unbekannten Kunden;
- Warenrückführungen aus Exportländern bei Reklamationen;
- Wareneinkauf aus Nicht-EU Ländern;
Das konkrete Risiko kann als gering eingestuft werden.
19.3. Adressaten
Dieses Kapitel bezieht sich auf das Verhalten von Direktoren, Führungskräften und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben in der von der Genossenschaft als gefährdet eingestuften Bereichen wahrnehmen, sowie von externen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und allen, die im Namen oder im Auftrag der Genossenschaft handeln.
19.4. Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze im Bereich der Wareneinfuhr, Zollbestimmungen und Verordnungen streng und ausnahmslos beachten. Insbesondere müssen in diesem Bereich gewährleistet werden:
- Kenntnis von Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern auf der Grundlage der Beschaffung geeigneter Informationen, um den Kontakt mit Personen, die in kriminelle Aktivitäten verwickelt sind, zu vermeiden;
Es wird bekräftigt, dass es auch in diesem Bereich notwendig ist, sich bei der gewerblichen Tätigkeit an die allgemeinen Grundsätze einer rechtskonformen Geschäftsgebarung zu halten und von illegalen Aktivitäten abzusehen.
Die in diesem Dokument enthaltenen Hinweise sind in allgemeiner Form formuliert, ohne zu berücksichtigen, dass es interne Prozesse geben kann, die genauere Regeln vorschreiben; in diesem Fall muss immer die restriktivste Regel angewendet werden.
20. Verbrechen im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln und mit der betrügerischen Übertragung von Werten
20.1 Gesetzliche Bestimmungen
Nachfolgend werden die Verbrechen im Zusammenhang mit der Verwendung von bargeldlosen Zahlungsmitteln, die in Art. 25-octies.1. des GvD Nr. 231/2001 aufgezeigt sind, aufgezählt. Die Auflistung erfolgt mit Verweis auf die jeweiligen Artikel des StGB::
Art. 493-ter StGB – Missbrauch und Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln
Straftatbestand:
- Jeder der in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, Kredit- oder Zahlungskarten oder andere ähnliche Dokumente, die die Abhebung von Bargeld oder den Erwerb von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ermöglichen, oder andere bargeldlose Zahlungsmittel unrechtmäßig verwendet, ohne deren Inhaber zu sein.
- Wer die im vorherigen Absatz genannten Urkunden oder Schriftstücke in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, verfälscht oder verändert oder wer solche Urkunden oder Schriftstücke unrechtmäßiger Herkunft oder in jedem Fall verfälscht oder verändert besitzt, veräußert oder erwirbt sowie Zahlungsanweisungen durchführt, die mit ihnen ausgeführt werden.
Art. 493-quater StGB – Besitz und Verbreitung von Computerausrüstungen, -vorrichtungen oder -programmen zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln
Straftatbestand: Jeder der Ausrüstungsgegenstände, Vorrichtungen oder Computerprogramme, die nach ihren technisch-konstruktiven oder gestalterischen Merkmalen in erster Linie zur Begehung solcher Straftaten bestimmt oder besonders dafür geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, verkauft, befördert, vertreibt, zur Verfügung stellt oder sich oder anderen in irgendeiner Weise verschafft, um sie zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsinstrumenten zu verwenden oder anderen die Verwendung zu ermöglichen.
Art. 640-ter StGB – Computerbetrug
Straftatbestand: Jeder der dadurch, dass er das Funktionieren eines Computer- oder Telekommunikationssystems in irgendeiner Weise verändert oder in Daten, Informationen oder Programme, die in einem Computer- oder Telekommunikationssystem enthalten sind oder dazu gehören, unberechtigt eingreift, sich oder anderen zum Nachteil anderer einen ungerechtfertigten Gewinn verschafft.
Art. 512-bis StGB – Betrügerische Übertragung von Werten
Straftatbestand: Sofern die Tat nicht eine schwerere Straftat darstellt, wer anderen fiktiv das Eigentum oder die Verfügbarkeit von Geld, Waren oder anderen Gebrauchsgegenständen zuschreibt, um sich den vermögensrechtlichen Vorbeugemaßnahmen oder den Maßnahmen zur Verhinderung des Schmuggels zu entziehen oder um die Begehung einer der in den Artikeln 648, 648-bis und 648-ter genannten Straftaten zu erleichtern. Die Straftat wird mit einer Gefängnisstraße von zwei bis sechs Jahren bestraft.
Die gleiche Strafe wie im ersten Absatz wird auf diejenigen angewendet, die, um die Bestimmungen zur Antimafia-Dokumentation zu umgehen, fälschlicherweise anderen die Inhaberschaft von Unternehmen, Gesellschaftsanteilen oder Aktien oder sozialen Ämtern zuschreiben, sofern der Unternehmer oder die Gesellschaft an Verfahren zur Vergabe oder Durchführung von Ausschreibungen oder Konzessionen teilnimmt.
20.2 Risikobereiche
Die von der Genossenschaft als Risikobereiche in Bezug auf die hierin beschriebenen Straftaten identifizierten Bereiche stellen sich wie folgt dar:
- Zahlungen mittels Kreditkarte seitens Kunden der Genossenschaft.
Das konkrete Risiko kann aber als sehr gering eingestuft werden, da solche Zahlungen nur im Detailgeschäft bzw. im Onlineshop (nur offizielle Währungen) vorgenommen werden mittels von akkreditierten Finanzdienstleistern zur Verfügung gestellten POS Geräten nebst üblichen Internet Plattformen.
20.3. Adressaten
Dieses Kapitel bezieht sich auf das Verhalten des Direktors, Führungskräften und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben in der von der Genossenschaft, als gefährdet eingestuften Bereichen wahrnehmen, sowie von externen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und allen, die im Namen oder im Auftrag der Genossenschaft handeln.
20.4. Verhaltensregeln
Alle Personen, die für und/oder im Namen der Genossenschaft agieren, müssen die geltenden Gesetze im Bereich der Verwendung von bargeldlosen Zahlungsmitteln streng und ausnahmslos beachten.
Es wird bekräftigt, dass es auch in diesem Bereich notwendig ist, sich bei der gewerblichen Tätigkeit an die allgemeinen Grundsätze der Fairness zu halten und von illegalen Aktivitäten abzusehen.
Im Detailgeschäft ist den Mitarbeitern eine jegliche Speicherung der Daten von Kreditkarten und ähnlichen Zahlungsmitteln der Kunden streng untersagt. Der Online Shop wird in Zusammenarbeit mit bekannten Dienstleistern abgewickelt.
Die in diesem Dokument enthaltenen Hinweise sind in allgemeiner Form formuliert, ohne zu berücksichtigen, dass es interne Prozesse geben kann, die genauere Regeln vorschreiben; in diesem Fall muss immer die restriktivste Regel angewendet werden.
21. Verbrechen gegen das Kulturgut und Geldwäsche von Kulturgütern und Verwüstung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften
21.1 Gesetzliche Bestimmungen
Nachfolgend werden die Verbrechen gegen das Kulturgut Geldwäsche von Kulturgütern und Verwüstung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften, die in den Art. 25-septiedecies und Art. 25-duodevicies des GvD Nr. 231/2001 aufgezeigt sind, aufgezählt. Die Auflistung erfolgt mit Verweis auf die jeweiligen Artikel des StGB:
Verbrechen gegen das Kulturgut:
Art. 518-novies StGB – Verstöße im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kulturgütern
Straftatbestand:
§ jeder, der ohne die vorgeschriebene Genehmigung Kulturgüter veräußert oder in den Verkehr bringt;
§ jeder, der obwohl sie dazu verpflichtet ist, die Übertragung des Eigentums oder des Besitzes von Kulturgütern nicht innerhalb von dreißig Tagen anzeigt;
§ der Veräußerer eines dem Vorkaufsrecht unterliegenden Kulturguts, der das Kulturgut innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige abgibt.
Art. 518-ter StGB – Unterschlagung von Kulturgütern
Straftatbestand: Jeder der sich ein fremdes Kulturgut, das sich in seinem Besitz befindet, in der Absicht aneignet, sich oder einem anderen einen ungerechtfertigten Gewinn zu verschaffen.
Art. 518-decies StGB – Illegale Einfuhr von Kulturgütern
Straftatbestand: Jeder der, außer im Falle der Mittäterschaft bei den in den Artikeln 518-quater, 518-quinquies, 518-sexies und 518-septies vorgesehenen Straftaten, Kulturgüter einführt, die aus einer Straftat stammen oder die bei einer unbefugten Nachforschung gefunden wurden, sofern dies im Recht des Staates, in dem der Fund gemacht wurde, vorgesehen ist, oder die aus einem anderen Staat unter Verletzung des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes dieses Staates ausgeführt wurden.
Art. 518-undecies StGB – Illegale Ausreise oder Ausfuhr von Kulturgütern
Straftatbestand: Jeder der Kulturgüter, Gegenstände von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem, ethnisch-anthropologischem, bibliographischem, dokumentarischem oder archivarischem Interesse oder andere Gegenstände, die nach den Rechtsvorschriften über Kulturgüter besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, ohne eine Bescheinigung über den freien Verkehr oder eine Ausfuhrgenehmigung ins Ausland verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und mit Geldstrafe bis zu 80.000 Euro bestraft.
Die in Absatz 1 vorgesehene Strafe gilt auch für denjenigen, der Kulturgüter, Gegenstände von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem, ethnisch-anthropologischem, bibliographischem, dokumentarischem oder archivarischem Interesse oder andere Gegenstände, die nach den Vorschriften über Kulturgüter besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, bei Ablauf der Frist nicht in das Inland zurückbringt, für die die vorübergehende Ausreise oder die Ausfuhr genehmigt wurde, sowie gegen denjenigen, der falsche Angaben macht, um gegenüber der zuständigen Ausfuhrstelle in Übereinstimmung mit dem Gesetz nachzuweisen, dass die Kulturgüter nicht der Genehmigungspflicht für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet unterliegen.
Art. 518-duodecies StGB – Zerstörung, Zerstreuung, Beeinträchtigung, Verunstaltung, Verschmierung und illegale Nutzung von Kultur- und Landschaftsgütern
Straftatbestand: Jeder der Kultur- oder Landschaftsgüter, die ihm oder anderen gehören, zerstört, vertreibt, beschädigt oder ganz oder teilweise unbrauchbar (soweit vorgesehen) macht;
Jeder der, abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen, ihm oder anderen gehörende Kulturgüter oder Landschaften verunstaltet oder verunstaltet oder Kulturgüter zu einem Zweck verwendet, der mit ihrem geschichtlichen oder künstlerischen Charakter unvereinbar ist oder ihre Erhaltung oder Unversehrtheit beeinträchtigt.
Art. 518-quaterdecies StGB – Fälschung von Kunstwerken
Straftatbestand:
a) jeder der ein Werk der Malerei, Bildhauerei oder Graphik oder einen Gegenstand des Altertums oder von historischem oder archäologischem Interesse in der Absicht, Gewinn zu erzielen, fälscht, verändert oder nachbildet;
b) jeder der auch ohne an der Fälschung, Veränderung oder Vervielfältigung beteiligt zu sein, gefälschte, veränderte oder vervielfältigte Exemplare von Werken der Malerei, der Bildhauerei oder der Graphik, von Gegenständen des Altertums oder von Gegenständen von geschichtlichem oder archäologischem Interesse als echt in den Verkehr bringt, zum Handel bereithält, zu diesem Zweck in das Staatsgebiet einführt oder auf jeden Fall in Umlauf bringt;
c) jeder der in Kenntnis ihrer Fälschung nachgeahmte, veränderte oder vervielfältigte Werke oder Gegenstände im Sinne der Buchstaben a) und b) beglaubigt;
d) jeder der durch sonstige Erklärungen, Gutachten, Veröffentlichungen, Stempelung oder Etikettierung oder auf andere Weise nachgeahmte, veränderte oder vervielfältigte Werke oder Gegenstände der Buchstaben a) und b) als authentisch anerkennt oder dazu beiträgt, dass sie als solche anerkannt werden, obwohl er weiß, dass sie falsch sind.
Art. 518-bis StGB – Diebstahl von Kulturgütern
Straftatbestand: Jeder der ein bewegliches Kulturgut, das einem anderen gehört, dadurch in Besitz nimmt, dass er es dem Eigentümer entzieht, um daraus einen Gewinn für sich oder andere zu erzielen, oder wer Kulturgüter, die dem Staat gehören, in Besitz nimmt, soweit sie unter der Erde oder auf dem Meeresgrund aufgefunden worden sind.
Art. 518-quater StGB – Hehlerei von gestohlenen Kulturgütern
Straftatbestand: Abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft an der Straftat handelt, wer Kulturgüter, die aus einer Straftat herrühren, in der Absicht, sich oder anderen einen Gewinn zu verschaffen, erwirbt, in Empfang nimmt oder verheimlicht oder in jedem Fall den Erwerb, die Entgegennahme oder das Verheimlichen dieser Güter fördert.
Art. 518-octies StGB - Fälschung eines privaten Vertrags über Kulturgüter
Straftatbestand:
a) Wer ganz oder teilweise einen falschen privaten Vertrag abschließt oder einen echten privaten Vertrag über bewegliches Kulturgut ganz oder teilweise verändert, zerstört, unterdrückt oder verheimlicht, um dessen Herkunft als rechtmäßig erscheinen zu lassen.
(b) jede Person, die einen privaten Vertrag im Sinne des Absatzes 1 nutzt, ohne an dessen Zustandekommen oder Änderung beteiligt gewesen zu sein.
Geldwäsche von Kulturgütern und Verwüstung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften
Art. 518-sexies StGB – Geldwäsche von Kulturgütern
Straftatbestand: Abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft an der Straftat wird davon ausgegangen, dass derjenige, der Kulturgüter, die aus einer nicht strafbaren Straftat stammen, in einer Weise ersetzt oder weitergibt oder andere Transaktionen in Bezug auf diese Güter vornimmt, die die Ermittlung ihrer kriminellen Herkunft erschwert, die Straftat begangen hat.
Art. 518-terdecies StGB – Verwüstung und Plünderung von Kultur- und Landschaftsgütern
Straftatbestand: Jeder der, außer in den in Artikel 285 vorgesehenen Fällen, Verwüstungen oder Plünderungen von Kultur- oder Landschaftsgütern oder von kulturellen Einrichtungen und Stätten begeht.
21.2 Risikobereiche
Aufgrund des Geschäftsfeld der Genossenschaft ergeben sich keine konkreten Risikobereiche.
21.3. Adressaten
Dieses Kapitel bezieht sich auf das Verhalten des Direktors, Führungskräften und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben in der von der Genossenschaft, als gefährdet eingestuften Bereichen wahrnehmen, sowie von externen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und allen, die im Namen oder im Auftrag der Genossenschaft handeln.
21.4. Verhaltensregeln
Es wird die Notwendigkeit betont, die Geschäfts- und Handelstätigkeit an den allgemeinen Leitsätzen der Korrektheit und den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten und auch in diesem Bereich von jeder widerrechtlichen Tätigkeit abzusehen.
Die in diesem Dokument enthaltenen Hinweise sind in allgemeiner Form formuliert, ohne zu berücksichtigen, dass es interne Prozesse geben kann, die genauere Regeln vorschreiben; in diesem Fall muss immer die restriktivste Regel angewendet werden.
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Anlagen
1. Ethikkodex
2. Geschäftsordnung Überwachungsorgan
[1] Gemäß Art. 26 EUV 259/93 ist eine illegale Abfallverbringung:
a) eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser
Verordnung,
b) eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,
c) eine Verbringung mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung
der betroffenen zuständigen Behörden,
d) eine Verbringung, die dem Begleitschein sachlich nicht entspricht,
e) eine Verbringung, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher
oder internationaler Bestimmungen bewirkt,
f) eine Verbringung, die nicht im Einklang mit den Artikeln 14, 16, 19 und 21 (Anm. der Verordnung) steht.
[2] Artikel 16 (Sanktionen)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:
a) Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;
b) Nichterfuellung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;
c) falsche Erklärungen oder bewußt falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;
d) Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
e) Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;
f) Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;
g) Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;
h) Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b);
i) Verbringung von Exemplaren in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;
j) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;
k) Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;
l) Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;
m) Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3.
